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Justizze. Art. 12 VStrR

Bundesgericht

Verwaltungsstrafverfahren wegen Verrechnungssteuerhinterziehung: Überweisung an Strafgericht trotz fehlender rechtskräftiger Steuerentscheidung zulässig, weil Steuersubjekt gelöscht wurde (Art. 73 Abs. 1 VStrR)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 IV 57 · ATF 150 IV 57 · DTF 150 IV 57
Datum
29.01.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 IV 57
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 12 VStrR Art. 73 VStrR

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin war als Verwaltungsrätin einer liquidierten AG beschuldigt, Verrechnungssteuer hinterzogen zu haben. Sie erhob Einsprache gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und beantragte gerichtliche Beurteilung. Die ESTV überwies daraufhin die Akten an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren dem Bezirksgericht Zürich zuleitete. Dieses verurteilte die Beschwerdeführerin; das Obergericht bestätigte das Urteil. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht, dass die Überweisung an das Strafgericht unzulässig sei, weil noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Steuerpflicht vorliege – eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die B. AG als Steuersubjekt am 17. Juli 2015 im Handelsregister gelöscht worden war, nachdem der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden war; daher war ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Klärung der Leistungspflicht nicht mehr durchführbar. Damit konnte auch kein rechtskräftiger Entscheid über die Verrechnungssteuerpflicht mehr ergehen. Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR das Warten auf einen rechtskräftigen Entscheid nur dann verlange, wenn ein solcher Entscheid überhaupt möglich sei; die Regelung diene dem Schutz vor widersprüchlichen Entscheiden, was bei fehlendem Steuersubjekt nicht drohe. Stattdessen greife Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VStrR, wonach die ESTV die Akten an die Staatsanwaltschaft überweisen darf, sobald die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. Da Art. 73 Abs. 1 VStrR für diesen Fall lückenhaft sei, sei die Überweisung ohne rechtskräftigen Steuerentscheid zulässig. Die Beschwerdeführerin hatte daher keinen Anspruch auf Unterlassung der strafrechtlichen Verfolgung. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Bundesrecht. Die Entscheidung klärt erstmals ausdrücklich, dass die Unmöglichkeit eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens wegen Löschung des Steuersubjekts die Überweisung an das Strafgericht nicht hindert – ein wichtiger Präzedenzfall für Fälle mit insolventen oder aufgelösten Steuersubjekten.

Regeste

Art. 73 Abs. 1 VStrR; Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht. In Fällen, in denen die Vorfrage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht auf dem verwaltungsrechtlichen Weg nicht (mehr) entschieden werden kann, können die Akten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Satz 1 VStrR auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht an die zuständige Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überwiesen werden (E. 2.4). Regeste Art. 73 al. 1 DPA; renvoi pour jugement dans le cadre d'une procédure pénale administrative en l'absence d'une décision entrée en force sur la prestation ou la restitution. Dans les cas où la question préalable de la prestation ou de la restitution ne peut pas (plus) être tranchée par la voie administrative, le dossier peut être transmis au ministère public compétent à l'attention du tribunal compétent sur la base de l'art. 73 al. 1, phrase 1, DPA, même en l'absence d'une décision entrée en force sur la prestation ou la restitution (consid. 2.4). Regesto Art. 73 cpv. 1 DPA; rinvio a giudizio nella procedura penale amministrativa in assenza di una decisione passata in giudicato circa l'obbligo di pagamento o di restituzione. Nei casi in cui la questione pregiudiziale relativa all'obbligo di pagamento o di restituzione non possa (più) essere decisa tramite una procedura amministrativa, gli atti possono essere trasmessi al pubblico ministero competente all'attenzione del giudice penale competente sulla base dell'art. 73 cpv. 1 prima frase DPA anche in assenza di una decisione passata in giudicato circa l'obbligo di pagamento o di restituzione (consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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