Schuldnerin beantragt Verlängerung der definitiven Nachlassstundung ohne Sachwalterantrag: Antragsrecht ausschliesslich beim Sachwalter, Konkurseröffnung von Amtes wegen (Art. 295b Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 III 137 · ATF 150 III 137 · DTF 150 III 137
- Datum
- 12.01.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_169/2023
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AG befand sich in einer definitiven Nachlassstundung, die bis zum 12. November 2022 dauerte. Die Sachwalter stellten keinen Antrag auf Verlängerung über diese Frist hinaus, sondern beantragten stattdessen den Widerruf der Stundung und die Eröffnung des Konkurses. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden widerruf die Stundung und ordnete an, dass im Fall der Vollstreckbarkeit der Verfügung der Konkurs eröffnet werde. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerde der Schuldnerin ab und eröffnete den Konkurs mit Wirkung ab 24. Februar 2023. Die Schuldnerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Urteils sowie die Verlängerung der Nachlassstundung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ AG ab. Es stellte fest, dass gemäss Art. 295b Abs. 1 SchKG ausschliesslich der Sachwalter berechtigt ist, eine Verlängerung der definitiven Nachlassstundung über zwölf Monate hinaus zu verlangen. Der klare Wortlaut der Norm lässt keine Auslegung zu, welche dem Schuldner oder Gläubigern ein eigenes Antragsrecht einräumen würde. Weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch ihr Zweck oder der systematische Zusammenhang mit anderen Vorschriften rechtfertigen eine Abweichung vom Wortlaut. Die kantonale Rechtsprechung und die Lehre sind sich einig, dass es sich bei der Beschränkung auf den Sachwalter um ein qualifiziertes Schweigen handelt und keine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Da die Sachwalter keinen Verlängerungsantrag gestellt hatten, war die Voraussetzung für eine Verlängerung über zwölf Monate hinaus nicht erfüllt. Der Ablauf der definitiven Nachlassstundung führte daher gemäss Art. 296b SchKG zur Konkurseröffnung von Amtes wegen. Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig; eine Parteientschädigung wird nicht geleistet. Das Urteil setzt den Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu auf den Tag der Urteilsverkündung, 12. Januar 2024, 15.00 Uhr.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass das Antragsrecht zur Verlängerung der definitiven Nachlassstundung über zwölf Monate hinaus ausschliesslich beim Sachwalter liegt und auch bei bestehenden Sanierungsaussichten kein Ersatzantrag durch den Schuldner möglich ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit beseitigt, die aus divergierenden kantonalen Praktiken entstanden war.
Regeste
Art. 295b SchKG; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4). Regeste Art. 295b LP; prolongation du sursis. Seul le commissaire est en droit de déposer auprès du juge du concordat une demande fondée sur l'art. 295b LP en prolongation du sursis définitif. Si aucune demande de prolongation n'a été déposée avant l'expiration du sursis accordé, la faillite est prononcée (consid. 3 et 4). Regesto Art. 295b LEF; proroga della moratoria. Soltanto il commissario è legittimato a presentare al giudice del concordato una domanda secondo l'art. 295b LEF di proroga della moratoria definitiva. Se nessuna domanda di proroga è presentata prima della scadenza della durata accordata, ciò conduce alla dichiarazione di fallimento (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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