Gesetzesartikel
Art. 296b SchKG – Definitive Stundung: Konkurseröffnung
1 Entscheid, in dem Art. 296b SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.