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Justizze. Art. 296b SchKG

Gesetzesartikel

Art. 296b SchKG – Definitive Stundung: Konkurseröffnung

1 Entscheid, in dem Art. 296b SchKG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.