Richter legt Beschwerde gegen Gutheissung seines Ablehnungsbegehrens ein: Kein rechtlich geschütztes Interesse, Beschwerde nicht zugelassen (Art. 81 Abs. 1 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 213 · ATF 149 IV 213 · DTF 149 IV 213
- Datum
- 06.04.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 IV 213
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Zürich, Roger Harris, legte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich zwei Ausstandsgesuche der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen ihn gutgeheissen hatte. Die Staatsanwaltschaft beantragte, auf die Beschwerden nicht einzutreten. Streit war, ob der betroffene Richter als solcher zur Beschwerde befugt ist und ob er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Ausstandsentscheids geltend machen kann.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer – ein Richter – kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Ausstandsentscheids geltend machen konnte. Der Entscheid betraf den Richter ausschliesslich in seiner amtlichen Eigenschaft; es wurde keine Disziplinarmassnahme oder sonstige Anordnung erlassen, die seine private Rechtssphäre getroffen hätte. Bloss theoretisch mögliche künftige Auswirkungen – etwa auf Mitarbeiterbeurteilung, Lohnentwicklung oder Beförderungschancen – reichen nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Der Streitgegenstand beschränkte sich allein auf die Ausstandsfrage. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG wird die von einem Ausstandsentscheid betroffene Gerichtsperson nicht ausdrücklich genannt, und die Bestimmung verleiht auch nicht automatisch ein rechtlich geschütztes Interesse. Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Richter gegen die Gutheissung eines gegen ihn eingereichten Ablehnungsbegehrens ebenso wenig beschwerdebefugt ist wie gegen die Aufhebung eines von ihm erlassenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde war daher unzulässig, obwohl sie formal nach Art. 80 BGG zulässig erschien. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung zudem auf Art. 78 Abs. 1 BGG und Art. 92 BGG als Grundlage für die Beschwerdemöglichkeit in Strafsachen sowie auf Art. 81 Abs. 1 BGG und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Prüfung der Beschwerdebefugnis. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen, da die Beschwerde nicht zugelassen wurde.
Regeste
Art. 81 Abs. 1 BGG; Beschwerderecht im Ausstandsverfahren. Der Richter oder die Richterin kann den Entscheid, mit dem ein gegen ihn bzw. sie eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wurde, nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechten (E. 2). Regeste Art. 81 al. 1 LTF; droit de recours dans la procédure de récusation. Le (ou la) juge ne peut pas attaquer par un recours en matière pénale la décision par laquelle une demande de récusation déposée contre lui (elle) a été acceptée (consid. 2). Regesto Art. 81 cpv. 1 LTF; diritto di ricorso nella procedura di ricusazione. Il o la giudice non può impugnare con un ricorso in materia penale la decisione con la quale è stata accolta una domanda di ricusazione presentata nei suoi confronti (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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