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Justizze. Art. 75 BGG

Bundesgericht

Mutter klagt gegen Unterhaltsabänderung nach Scheidungsgesuch: Beschwerde beim Bundesgericht nicht zulässig, weil sie sowohl Rückweisungsentscheid als auch neuen erstinstanzlichen Entscheid angreift (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 44 · ATF 149 III 44 · DTF 149 III 44
Datum
08.09.2022
Geschäftsnummer
5A_130/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 93 BGG

Zusammenfassung

Eine Mutter erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen zwei kantonale Entscheide im Eheschutzverfahren: gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. April 2021 und gegen den neu erlassenen Endentscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Januar 2022. Streitgegenstand war die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 7. April 2015, insbesondere die zeitliche Rückwirkung der Unterhaltsanpassung, die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Mutter, die Festsetzung der Steuerlast des Vaters sowie die Verteilung des Überschusses bei der Unterhaltsberechnung. Die Mutter beanstandete sowohl verbindliche Anordnungen des Obergerichts als auch eigenständige Entscheidungen des Bezirksgerichts nach der Rückweisung.

Das Bundesgericht ist nicht in die Beschwerde eingetreten, weil diese formell gegen zwei kantonale Entscheide gerichtet war – gegen den Rückweisungsentscheid des Obergerichts und gegen den nach Rückweisung ergangenen Endentscheid des Bezirksgerichts – und materiell Aspekte des Bezirksgerichts-Entscheids rügte, die entweder in eigener Verantwortung beurteilt wurden (hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin, Steuerlast des Beschwerdegegners) oder für die das Bezirksgericht nach dem Rückweisungsentscheid einen Entscheidungsspielraum hatte (Zeitpunkt der Abänderung der Unterhaltsbeiträge, Höhe des Überschussanteils). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht klar und belegt dargelegt habe, dass ausschliesslich die verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gerügt würden, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Damit war die Beschwerde nicht zulässig gemäss Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG, da ein solcher Doppelangriff den Instanzenzug nicht erschöpft und die Voraussetzungen für eine direkte Anfechtung des Rückweisungsentscheids nach Art. 93 Abs. 1 und 3 BGG nicht erfüllt waren. Der Beschwerde wurde daher nicht entsprochen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde verneint, weil keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege war offensichtliches Versehen und nicht ernst gemeint.

Regeste

Art. 75 BGG; Eintretensvoraussetzungen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Keine Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn vor Bundesgericht auch Aspekte des nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheids beanstandet werden, die das Bezirksgericht entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche es gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte (E. 1.1-1.3). Regeste Art. 75 LTF; conditions d'entrée en matière, épuisement des voies de recours cantonales. Une décision de renvoi du tribunal cantonal supérieur ne peut pas être contestée par un recours au Tribunal fédéral directement dirigé contre la décision finale subséquente de première instance, si devant le Tribunal fédéral sont également contestés des aspects de cette décision finale subséquente que le tribunal de district a jugés pour la première fois sous sa propre responsabilité ou pour lesquels il disposait d'une marge de décision que lui laissait la décision de renvoi (consid. 1.1-1.3). Regesto Art. 75 LTF; condizioni di ricevibilità, esaurimento delle istanze cantonali. Una decisione di rinvio del tribunale cantonale superiore non è impugnabile con un ricorso al Tribunale federale direttamente volto contro la successiva decisione finale di prima istanza, se dinanzi al Tribunale federale sono contestati anche aspetti di tale successiva decisione finale che il tribunale distrettuale ha giudicato per la prima volta sotto la propria responsabilità o per i quali disponeva di un margine decisionale lasciatogli dalla decisione di rinvio (consid. 1.1-1.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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