Gesetzesartikel
Art. 49 SchKG – Betreibungsort der Erbschaft
3 Entscheide, in denen Art. 49 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbe klagt gegen Pfandverwertung einer ungeteilten Erbschaft: Zustellung an einen Miterben rechtmässig, Aufschubsgesuch am Steigerungstag missbräuchlich (Art. 49 SchKG)
- Gläubiger beantragt Arrest gegen ungeteilte Erbschaft nach Tod des Schuldners im Ausland: Arrest ist zulässig, wenn Vermögenswerte in der Schweiz belegen sind (Art. 49 SchKG)
- Erbschaftsgläubiger leitet Betreibung gegen Willensvollstrecker ein: Betreibungsort richtet sich nach dem letzten Betreibungsort des Erblassers, nicht nach Wohnsitz des Vollstreckers (Art. 49 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.