Gesetzesartikel
Art. 189 IPRG – Verfahren und Form
1 Entscheid, in dem Art. 189 IPRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.