Justizze.

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Justizze. Art. 651 ZGB

Bundesgericht

Miteigentümerin verlangt Neuschätzung bei gerichtlich angeordneter Versteigerung zur Teilung: Kein Anspruch auf Neuschätzung nach VZG, da Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keine Zwangsversteigerung ist (Art. 651 Abs. 2 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 165 · ATF 149 III 165 · DTF 149 III 165
Datum
27.02.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 III 165
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 VZG Art. 99 VZG Art. 651 ZGB

Zusammenfassung

Eine Miteigentümerin erhob Klage auf Aufhebung und Aufteilung des Miteigentums an einer Liegenschaft. Das Zivilgericht Basel-Stadt ordnete die öffentliche Versteigerung an und stellte dabei auf eine Vereinbarung der Parteien ab, wonach die Schätzung durch eine bestimmte Gesellschaft erfolgen sollte. Nach Erhalt der Schätzung verlangte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht die Aufhebung dieser Schätzung und eine Neuschätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Das Zivilgericht wies die Beschwerde ab, das Appellationsgericht bestätigte dies. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der VZG-Vorschriften über die Neuschätzung bei Zwangsversteigerungen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass die öffentliche Versteigerung zur Teilung von Miteigentum nach Art. 651 Abs. 2 ZGB keine Zwangsversteigerung im Sinne des SchKG und der VZG darstellt, sondern eine gesetzlich vorgesehene, eigenständige Form der Teilung, die dem Privatrecht unterliegt. Das Teilungsgericht hat daher die Befugnis, die Steigerungsbedingungen frei festzulegen und auf Vereinbarungen der Miteigentümer abzustellen. In diesem Fall hatten sich die Parteien ausdrücklich darauf geeinigt, dass die Schätzung durch I.H., Gesellschaft H., erfolgen solle; diese Vereinbarung war verbindlich. Daher war das Betreibungs- und Konkursamt nicht verpflichtet, eine Neuschätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG oder Art. 99 Abs. 2 VZG vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin berief sich ferner auf BGE 72 II 160, doch das Bundesgericht erklärte, dass dieser Entscheid nicht die Anwendbarkeit des Zwangsvollstreckungsrechts auf Art. 651 Abs. 2 ZGB bestätigt, sondern lediglich eine historische Einordnung unter damaligem Notrecht enthält. Auch die Verweisung auf Art. 649b Abs. 3 ZGB, wo ausdrücklich auf Zwangsverwertungsvorschriften Bezug genommen wird, bleibt ohne Relevanz, da es sich hier um einen anderen Tatbestand – den Ausschluss eines renitenten Miteigentümers – handelt. Die Beschwerdeführerin legte zudem nicht dar, dass kantonales Recht (Art. 236 OR) in einer Weise angewendet worden sei, die gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst. Damit war die Rüge der Bundesrechtsverletzung unbegründet.

Regeste

Art. 651 Abs. 2 ZGB; Teilung des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung; Zwangsversteigerung. Die öffentliche Versteigerung, die vom Gericht zur Teilung von Miteigentum nach Art. 651 Abs. 2 ZGB angeordnet wird, stellt keine Zwangsversteigerung gestützt auf das SchKG dar. Das Gericht kann die Steigerungsbedingungen frei festlegen, streitige Modalitäten entscheiden und auf Vereinbarungen der Miteigentümer abstellen (E. 3). Regeste Art. 651 al. 2 CC; partage de la copropriété par vente aux enchères publiques; vente forcée. La vente aux enchères publiques, ordonnée par le tribunal pour le partage de la copropriété selon l'art. 651 al. 2 CC, ne constitue pas une vente forcée basée sur la LP. Le tribunal peut fixer librement les conditions de la vente aux enchères, statuer sur les modalités litigieuses et se fonder sur les conventions des copropriétaires (consid. 3). Regesto Art. 651 cpv. 2 CC; divisione della comproprietà mediante vendita ai pubblici incanti; realizzazione forzata. La vendita ai pubblici incanti ordinata dal giudice per la divisione della comproprietà secondo l'art. 651 cpv. 2 CC non costituisce una realizzazione forzata fondata sulla LEF. Il giudice può fissare liberamente le condizioni d'incanto, pronunciarsi su modalità litigiose e basarsi sulle convenzioni dei comproprietari (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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