Schuldner klagt gegen Pfändung von Liebhaberfahrzeugen und Grundstück: Zuständigkeit für Pfändungsvollzug des Grundstücks liegt beim örtlichen Betreibungsamt, nicht beim auftraggebenden Amt (Art. 89 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 487 · ATF 145 III 487 · DTF 145 III 487
- Datum
- 04.09.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_240/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 107 BGG Art. 4 SchKG Art. 87 SchKG Art. 89 SchKG Art. 90 SchKG Art. 97 SchKG Art. 9 VZG Art. 24 VZG
Zusammenfassung
Ein Schuldner wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Pfändung mehrerer Vermögenswerte – zwei hochpreisige Personenwagen sowie ein Grundstück – durch das Betreibungsamt Dorneck. Er beantragte die Aufhebung der Pfändung und die ordnungsgemässe Schätzung der gepfändeten Gegenstände durch einen Sachverständigen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Der Schuldner legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, wobei er insbesondere geltend machte, die Schätzung der Fahrzeuge sei zu tief und die Überbaubarkeit des Grundstücks falsch eingeschätzt worden. Zudem stellte er erstmals vor Bundesgericht die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Pfändung des Grundstücks in Frage.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Es hob den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde insoweit auf, als dieser die Pfändung des Grundstücks in V.________/AG bestätigt hatte. Denn nach Art. 89 SchKG erfolgt der Vollzug der Pfändung eines Grundstücks primär durch das Betreibungsamt am Ort der Sache; die Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Art und Weise dieses Vollzugs liegt daher bei der Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes – hier des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg im Kanton Aargau – und nicht bei der Aufsichtsbehörde des auftraggebenden Amtes im Kanton Solothurn. Die Vorinstanz war verpflichtet, die Beschwerde gegen die Schätzung des Grundstücks an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hatte und die Rechtsmittelbelehrung in der Pfändungsurkunde keine klare Unterscheidung zwischen den örtlichen Zuständigkeiten enthielt (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Hinsichtlich der beiden gepfändeten Fahrzeuge – einem Ferrari F430 Spider F1 und einem Mercedes SLS 63 AMG – hielt das Bundesgericht die Schätzung durch das Betreibungsamt ohne Sachverständigen für zulässig, da der Betreibungsbeamte aufgrund seiner Fachkenntnisse und der Verfügbarkeit von Marktinformationen auf Internetplattformen sowie nach Augenschein und Befragung des Schuldners eine realistische Einschätzung des mutmasslichen Verkaufswerts vornehmen konnte (Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe vor, die eine Verpflichtung zum Beizug eines Sachverständigen begründet hätten. Damit war kein Ermessensmissbrauch oder -überschreitung des Betreibungsamtes erkennbar (Art. 9 Abs. 2 VZG, Art. 24 Abs. 1 und 2 VZG). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt präzise die Zuständigkeitsverteilung bei Requisitionspfändungen und unterstreicht die begrenzte Kontrollbefugnis des Bundesgerichts bei der Schätzung gepfändeter Vermögenswerte.
Regeste
Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Regeste Art. 32 al. 2, 89 et 97 LP; art. 9 al. 2 et 24 ORFI; étendue de la saisie; estimation des biens à saisir. Compétence pour l'exécution de la saisie et principes régissant l'estimation de véhicules et d'immeubles par des experts (consid. 3). L'obligation de transmettre une plainte s'applique aussi à l'autorité cantonale de surveillance (consid. 3.4.5). Regesto Art. 32 cpv. 2, 89 e 97 LEF; art. 9 cpv. 2 e 24 RFF; entità del pignoramento; stima dei beni da pignorare. Competenza per l'esecuzione del pignoramento e principi per la stima di veicoli e fondi a mezzo di periti (consid. 3). L'obbligo di trasmettere un ricorso vale anche per l'autorità cantonale di vigilanza (consid. 3.4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.