Fristversäumnis bei betreibungsamtlicher Schätzung: Keine Anwendung von ZPO-Gerichtsferien und Belehrungspflicht (Art. 145 Abs. 3 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 170 · ATF 141 III 170 · DTF 141 III 170
- Datum
- 07.04.2015
- Geschäftsnummer
- 5A_820/2014
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 SchKG Art. 31 SchKG Art. 56 SchKG Art. 63 SchKG Art. 9 VZG Art. 99 VZG Art. 1 ZPO Art. 145 ZPO
Zusammenfassung
Eigentümer eines Grundstücks fochten eine betreibungsamtliche Schätzung an, weil sie diese für zu niedrig hielten. Das zuständige Bezirksgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da es die Frist als abgelaufen betrachtete. Die Beschwerdeführer machten geltend, das Betreibungsamt habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die zivilprozessualen Gerichtsferien (Fristenstillstand) im Betreibungsverfahren nicht gelten. Sie beriefen sich auf eine angebliche Belehrungspflicht nach Art. 145 Abs. 3 ZPO, deren Fehlen die Frist verlängert hätte. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass das Verfahren zur Neuschätzung eines Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwertung keine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO ist, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren darstellt. Daher finden die allgemeinen Gerichtsferien der ZPO (Art. 145 Abs. 1 ZPO) sowie die damit verbundene Belehrungspflicht über Ausnahmen vom Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 3 ZPO) keine Anwendung. Für die Fristberechnung im Betreibungsverfahren gelten ausschliesslich die speziellen Regelungen des SchKG, insbesondere die Betreibungsferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG und deren Wirkungen nach Art. 63 SchKG. Der Verweis in Art. 31 SchKG auf die ZPO greift hier nicht, da das SchKG eigene, vorrangige Bestimmungen enthält und Art. 145 Abs. 4 ZPO diese ausdrücklich vorbehält. Eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der ZPO-Gerichtsferien besteht im Betreibungsverfahren nicht. Die Beschwerdeführer wurden somit durch das fehlende Hinweisschreiben des Betreibungsamtes nicht in ihren Rechten verletzt; die Frist war korrekt berechnet und abgelaufen.
Regeste
Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3). Regeste Art. 1 let. c et art. 145 CPC; art. 17, 31, 56 et 63 LP. Une mesure de l'office susceptible de plainte doit-elle indiquer que les féries judiciaires ne sont pas applicables? Dans une mesure de l'office susceptible de plainte au sens de l'art. 17 LP, il n'est pas nécessaire de rendre attentif le destinataire (art. 145 al. 3 CPC) au fait que les féries judiciaires de l'art. 145 al. 1 CPC ne s'appliquent pas à la procédure de plainte (consid. 3). Regesto Art. 1 lett. c e art. 145 CPC; art. 17, 31, 56 e 63 LEF. Indicazione dell'assenza di ferie giudiziarie in un provvedimento suscettivo di un ricorso all'autorità di vigilanza? In un provvedimento suscettivo di un ricorso all'autorità di vigilanza (art. 17 LEF), il destinatario non deve essere reso attento (art. 145 cpv. 3 CPC) che le ferie giudiziarie dell'art. 145 cpv. 1 CPC non valgono nella procedura di ricorso (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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