Gemeinde Samedan erlässt Arealplan Bahnhof mit massiver Gebäudelängenerhöhung: Abweichung von der Grundordnung verletzt die Planungspflicht (Art. 2 Abs. 1 RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 79 · ATF 149 II 79 · DTF 149 II 79
- Datum
- 08.11.2022
- Geschäftsnummer
- 1C_398/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 2 RPG Art. 21 RPG
Zusammenfassung
Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nähe des Bahnhofsareals in Samedan sowie eine Aktiengesellschaft erhoben Beschwerde gegen den vom Gemeindevorstand beschlossenen Arealplan „Bahnhof“, der eine massive Erhöhung der zulässigen Gebäudelänge vorsieht. Sie rügten, der Arealplan verletze die bundesrechtliche Planungspflicht, weil er die rechtskräftige Bahnhofzone (Grundordnung) in wesentlichen Teilen aushebe und ihres Sinngehalts entleere. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Streitig war insbesondere, ob die vom Arealplan zugelassene Gebäudelänge von bis zu 90 Metern im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss – gegenüber der in der Grundordnung festgelegten Maximalgrenze von 30 Metern – mit Art. 2 Abs. 1 RPG vereinbar ist.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden und den Arealplan Bahnhof Samedan auf, weil dieser die bundesrechtliche Planungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RPG verletzt. Der Arealplan wurde vom Gemeindevorstand erlassen und unterlag nicht der Gemeindeversammlungsabstimmung, weshalb er demokratisch weniger stark abgestützt ist als die Grundordnung; dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine strengere Beurteilung von Abweichungen. Der Arealplan sieht im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine maximale Gebäudelänge von 90 Metern vor, während die Grundordnung (Zonenschema nach Art. 45 BG) nur 30 Meter zulässt – eine Verdreifachung. Im Sockelbereich ist die Gebäudelänge sogar unbegrenzt zugelassen. Diese Abweichung ist so massiv, dass sie den Charakter der geplanten Fläche augenfällig und grundlegend verändert und die Grundordnung ihres Gehalts entleert. Eine solche Abweichung ist mit Art. 2 Abs. 1 RPG nicht vereinbar, da sie den planerischen Stufenbau durchbricht und die erforderliche Abstimmung zwischen Grundordnung und Sondernutzungsplan unmöglich macht. Die Genehmigung des Arealplans durch die Regierung des Kantons Graubünden fiel daher ebenfalls weg. Das Verwaltungsgericht muss die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu regeln. Für das Bundesgerichtsverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Gemeinde Samedan hat die Beschwerdeführenden mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung präzisiert den Massstab für die Zulässigkeit von Abweichungen bei Sondernutzungsplänen und unterstreicht die bindende Wirkung der bundesrechtlichen Planungspflicht auch gegenüber kantonalem Raumplanungsrecht.
Regeste
Art. 2 Abs. 1 RPG; Abweichung eines Sondernutzungsplans (Arealplans) von der Grundordnung. Wesentliche Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung widersprechen der Planungspflicht und dem planerischen Stufenbau nach Art. 2 Abs. 1 RPG. Die Zulässigkeit einer Abweichung ist strenger zu beurteilen, wenn diese demokratisch weniger stark abgestützt ist als die Grundordnung (E. 3.3); so beim zu beurteilenden Arealplan (E. 4.2). Die darin vorgesehene Verdoppelung bis Verdreifachung der in der Grundordnung maximal zugelassenen Gebäudelänge ist derart massiv, dass Art. 2 Abs. 1 RPG verletzt ist (E. 4.4 und 4.5). Regeste Art. 2 al. 1 LAT; dérogation d'un plan d'affectation spécial (plan de quartier) à la réglementation fondamentale. Des dérogations importantes d'un plan d'affectation spécial à la réglementation fondamentale sont contraires à l'obligation de planifier et à la planification par étapes selon l'art. 2 al. 1 LAT. L'admissibilité d'une dérogation doit être évaluée de manière plus stricte lorsque celle-ci bénéficie d'une assise démocratique moins importante que la réglementation fondamentale (consid. 3.3); tel est le cas du plan de quartier à évaluer (consid. 4.2). Le doublement, voire le triplement, de la longueur maximale des bâtiments prévue par la réglementation fondamentale est si massif que l'art. 2 al. 1 LAT est violé (consid. 4.4 et 4.5). Regesto Art. 2 cpv. 1 LPT; deroga di un piano di utilizzazione speciale (piano di un'area) all'ordinamento pianificatorio di base. Deroghe significative di un piano di utilizzazione speciale all'ordinamento di base contrastano con l'obbligo di pianificare e con la pianificazione a tappe secondo l'art. 2 cpv. 1 LPT. L'ammissibilità di una deroga dev'essere esaminata in maniera più severa, qualora questa benefici di un sostegno democratico meno importante che l'ordinamento di base (consid. 3.3); ciò è il caso dell'area pianificata in esame (consid. 4.2). Il raddoppiamento, perfino la triplicazione, prevista in quel piano, della lunghezza massima ammessa dall'ordinamento pianificatorio di base è talmente massiccio che viola l'art. 2 cpv. 1 LPT (consid. 4.4 e 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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