Spanischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung bezieht seit acht Monaten Ergänzungsleistungen statt Sozialhilfe: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unzulässig (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 II 1 · ATF 149 II 1 · DTF 149 II 1
- Datum
- 27.12.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 149 II 1
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein spanischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung war von November 2006 bis März 2021 Sozialhilfeempfänger. Seit dem 1. April 2021 bezieht er eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen und ist damit von der Sozialhilfe abgelöst. Die kantonale Migrationsbehörde widerruf am 8. April 2020 die Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen. Die Vorinstanzen wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesgericht die Verletzung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung.
Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil auf und ordnet die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung an.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 25. November 2021 bezog der Beschwerdeführer jedoch keine Sozialhilfe mehr, sondern seit rund acht Monaten – also seit dem 1. April 2021 – eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV fallen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Norm; der Gesetzgeber hat sie ausdrücklich nicht als Widerrufsgrund eingeführt, sondern lediglich beim Familiennachzug sanktioniert. Da zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr bestand, war der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt. Eine Rückwirkung auf eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit ist unzulässig.
Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Das Bundesgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Ergänzungsleistungen zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs berücksichtigt werden können, aber allein keinen Widerrufsgrund darstellen.
Kostenregelung erfolgt nicht im vorliegenden Auszug.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass für die Beurteilung des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit ausschließlich der Zeitpunkt des angefochtenen Urteils maßgeblich ist – nicht der Zeitpunkt des Widerrufs oder zukünftige Entwicklungen – und dass Ergänzungsleistungen rechtlich klar von Sozialhilfe getrennt sind.
Regeste
Art. 43 Abs. 1 lit. c und e, Art. 44 Abs. 1 lit. c und e, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG; Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen. Wird in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern Ergänzungsleistungen, ist der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt (E. 4). Regeste Art. 43 al. 1 let. c et e, art. 44 al. 1 let. c et e, art. 63 al. 1 let. c LEI; légalité de la révocation d'une autorisation d'établissement en cas de perception de prestations complémentaires à l'AVS/AI. Pour savoir s'il existe une dépendance de l'aide sociale au sens de l'art. 63 al. 1 let. c LEI, il convient de retenir la situation qui prévaut à la date du jugement attaqué. Si, à ce moment-là, ce n'est plus l'aide sociale qui est perçue, mais des prestations complémentaires, le motif de révocation n'est plus rempli (consid. 4). Regesto Art. 43 cpv. 1 lett. c e lett. e, art. 44 cpv. 1 lett. c e lett. e, art. 63 cpv. 1 lett. c LStrI; legalità della revoca di un permesso di domicilio quando sono percepite prestazioni complementari all'AVS/AI. Per sapere se esiste una dipendenza dall'aiuto sociale ai sensi dell'art. 63 cpv. 1 lett. c LStrI bisogna fondarsi sulla situazione esistente al momento della sentenza impugnata. Se, a quel momento, non vi è più percezione dell'aiuto sociale, ma di prestazioni complementari, non sussiste più il motivo di revoca (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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