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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente rückwirkend befristet und abgestuft zugesprochen: Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nach Erreichen des 55. Altersjahres am Verfügungszeitpunkt zu prüfen (Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 V 321 · ATF 148 V 321 · DTF 148 V 321
Datum
27.06.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 V 321
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, mit dem dessen Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle abgewiesen worden war. Die IV-Stelle hatte ihm rückwirkend eine befristete und abgestufte Invalidenrente zugesprochen und gleichzeitig die bisherige Rente aufgehoben. Der Versicherte machte geltend, die IV-Stelle habe nicht geprüft, ob er sich selbst eingliedern könne, obwohl er das 55. Lebensjahr überschritten habe. Streitig war, welcher Zeitpunkt massgeblich sei, um zu bestimmen, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht sei – der Zeitpunkt der Rentenaufhebung, der Zeitpunkt des medizinischen Gutachtens oder der Zeitpunkt der Verfügung.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil teilweise auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass bei einer rückwirkend befristeten und/oder abgestuften Rentenzusprache für die Prüfung der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der Verfügungszeitpunkt maßgeblich ist, also der Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 13. November 2019. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt über 55 Jahre alt, weshalb gemäß der Rechtsprechung nach Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, bevor eine Rente aufgehoben wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz keinerlei Feststellungen zur Selbsteingliederungsfähigkeit getroffen hatte, was die Rentenaufhebung bundesrechtswidrig machte. Damit war die Entscheidung der Vorinstanz nicht tragfähig. Die Sache wurde daher an diese zurückverwiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole. Die Entscheidung klärt ein bislang offenes Problem der Rechtsprechung und stellt klar, dass die Gleichbehandlung mit der Revision nach Art. 17 ATSG auch bei der erstmaligen, aber abgestuften und befristeten Rentenzusprache gilt.

Regeste

Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG; Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache; massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres. Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht ist, wird bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache - gleich wie bei der Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 141 V 5) - auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt (E. 7.3). Regeste Art. 16 et art. 17 al. 1 LPGA; exigibilité de la réadaptation par soi-même en cas d'allocation à titre rétroactif d'une rente limitée et/ou échelonnée dans le temps; moment décisif pour l'examen de l'âge de référence de 55 ans. En cas d'allocation à titre rétroactif d'une rente limitée et/ou échelonnée dans le temps - tout comme lors de la révision selon l'art. 17 LPGA du droit à une rente existante (cf. ATF 141 V 5) -, il faut se fonder sur le moment du prononcé de la décision pour déterminer si l'âge de référence de 55 ans est atteint (consid. 7.3). Regesto Art. 16 e art. 17 cpv. 1 LPGA; esigibilità dell'integrazione autonoma in caso di attribuzione a titolo retroattivo di una rendita limitata e/o scalata nel tempo; momento decisivo per l'esame dell'età di riferimento di 55 anni. In caso di attribuzione a titolo retroattivo di una rendita limitata e/o scalata nel tempo - così come in caso di revisione secondo l'art. 17 LPGA del diritto a una rendita in corso (cfr. DTF 141 V 5) -, occorre fondarsi sul momento dell'emanazione della decisione per stabilire se l'età di riferimento di 55 anni sia stata raggiunta (consid. 7.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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