Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherter beantragt Anwendung des untersten Quartils statt des Medianlohns zur Berechnung des Invalideneinkommens: Bundesgericht lehnt Änderung der Rechtsprechung ab, da Medianlohn mit leidensbedingtem Abzug ausreichend ist (Art. 16 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 V 174 · ATF 148 V 174 · DTF 148 V 174
Datum
31.12.2021
Geschäftsnummer
BGE 148 V 174
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 28a IVG

Zusammenfassung

Der Versicherte A. erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das ihm ab Dezember 2017 eine Viertelsrente, ab März 2018 eine ganze Rente, ab August 2018 eine Dreiviertelsrente und ab November 2018 wieder eine Viertelsrente zusprach. A. verlangte stattdessen ab Dezember 2017 eine halbe Rente, ab März 2018 eine ganze Rente, ab August 2018 eine Dreiviertelsrente und ab November 2018 eine halbe Rente. Streitig war insbesondere, ob das Invalideneinkommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) nicht vom untersten Quartil (Q1), sondern vom Medianwert zu ermitteln sei, weil letzterer die Situation behinderter Personen systematisch benachteilige. A. berief sich dabei auf neuere wissenschaftliche Gutachten und Tabellen, die eine diskriminierende Wirkung der bisherigen Praxis belegten und eine Anpassung forderten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdebegründung durch die unaufgeforderte Eingabe vom 15. November 2021 unzulässig ergänzt worden war und diese daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen war; dies beruhte auf einer Verletzung der Fristvorgaben nach Art. 100 Abs. 1 BGG und der Formvorschriften nach Art. 42 Abs. 1 BGG sowie auf dem Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Zur Sache entschied das Gericht, dass es keinen ernsthaften sachlichen Grund für eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung gebe, wonach das Invalideneinkommen bei fehlenden konkreten Verdiensten grundsätzlich anhand der Zentral- bzw. Medianwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist. Der Medianlohn sei als Ausgangswert geeignet, weil er robust gegenüber Extremwerten sei und auch von gesundheitlich beeinträchtigten Personen tatsächlich erzielt werde. Die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25 % stelle ein wirksames Korrekturinstrument dar, um individuelle Beeinträchtigungen einzubeziehen. Eine Anwendung des untersten Quartils Q1 sei daher nicht erforderlich. Auch die neuen Tabellen KN 1 "light" und KN 1 "light-moderate", die A. vorgelegt hatte, lieferten keinen ernsthaften sachlichen Grund für eine Rechtsprechungsänderung, da deren Abweichungen zum Medianwert mit dem bestehenden Abzugsrecht vollständig abgedeckt seien. Schliesslich sei eine Änderung der Rechtsprechung angesichts der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV nicht opportun, da die neue Rechtslage die Entwicklung spezifischer Bemessungsgrundlagen vorsehe und die vorliegende Frage nach altem Recht zu entscheiden sei. Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG bildeten die zentralen Normen für die Beurteilung des Invaliditätsgrades und der Ermittlung des Invalideneinkommens. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Stabilität der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bekräftigt und klare Grenzen für wissenschaftliche Kritik an der Anwendung statistischer Lohndaten aufzeigt.

Regeste

Art. 28a Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; Art. 16 ATSG; Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Im heutigen Zeitpunkt besteht kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (E. 9.2.3 und 9.2.4). Eine Änderung der Rechtsprechung ist insbesondere auch in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV nicht opportun (E. 9.3). Regeste Art. 28a al. 1 LAI dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2021; art. 16 LPGA; détermination du revenu d'invalide sur la base de l'enquête suisse sur la structure des salaires (ESS). Actuellement, il n'y a pas de motif sérieux et objectif de modifier la jurisprudence selon laquelle la détermination du revenu d'invalide sur la base des valeurs statistiques se fonde en principe sur la valeur centrale, respectivement médiane, de l'ESS (consid. 9.2.3 et 9.2.4). Un revirement de jurisprudence n'est pas non plus opportun au regard de la révision de la LAI et du RAI, entrée en vigueur le 1 er janvier 2022 (consid. 9.3). Regesto Art. 28a cpv. 1 LAI nella versione in vigore fino al 31 dicembre 2021; art. 16 LPGA; accertamento del reddito da invalido sulla base della rilevazione svizzera della struttura dei salari (RSS). Attualmente non si presenta alcun motivo oggettivo serio per un cambiamento di giurisprudenza secondo cui per l'accertamento del reddito da invalido sulla base dei dati statistici occorre fondarsi di principio sui valori centrali o mediani delle RSS (consid. 9.2.3 e 9.2.4). Un cambiamento di giurisprudenza non è nemmeno opportuno alla luce della revisione della LAI e dell'OAI entrata in vigore il 1° gennaio 2022 (consid. 9.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide