Gesetzesartikel
Art. 289 StPO – Genehmigungsverfahren
3 Entscheide, in denen Art. 289 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verdeckte Ermittlung mittels Wahrsagerin zur Erlangung eines Geständnisses: Verwertungsverbot wegen Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 141 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft ordnet Hausdurchsuchung und sofortige Löschung von Fotos verdeckter Ermittler an: Maßnahme unverhältnismäßig und widerrechtlich (Art. 36 BV)
- Polizeiliche Chat-Überwachung eines Verdächtigen im Kinderchat: Keine genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung, sondern zulässige verdeckte Fahndung (Art. 285a StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.