Gesetzesartikel
Art. 286 StPO – Voraussetzungen
3 Entscheide, in denen Art. 286 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verdeckte Ermittlung mittels Wahrsagerin zur Erlangung eines Geständnisses: Verwertungsverbot wegen Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 141 Abs. 1 StPO)
- Software-basierter Keylogger zur Aufzeichnung von Tastatureingaben gilt als Überwachungsgerät i.S.v. Art. 280 lit. b StPO (Art. 280 lit. b StPO)
- Staatsanwaltschaft ordnet verdeckte Ermittlung gegen beschuldigte Person an, die ihr Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat: Anordnung zulässig, da keine Umgehung des Schweigerechts beabsichtigt war (Art. 113 Abs. 1 Satz 3, Art. 285a, Art. 286, Art. 293 Abs. 4 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.