Gesetzesartikel
Art. 29 StHG – Steuerobjekt; im Allgemeinen
1 Entscheid, in dem Art. 29 StHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.