Gesetzesartikel
Art. 68 IRSG – Zustellungen. Allgemein
1 Entscheid, in dem Art. 68 IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.