Justizze.

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Justizze. Art. 8 ZGB

Bundesgericht

Versicherter kündigt Arbeitsverhältnis, erkrankt danach: Keine Vermutung für weitere Erwerbstätigkeit, Taggeldanspruch auf Basis des bisherigen Verdienstes abgelehnt (Art. 8 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 73 · ATF 147 III 73 · DTF 147 III 73
Datum
19.01.2021
Geschäftsnummer
4A_424/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 42 OR Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Ein Versicherter war bei einem Unternehmen angestellt und wurde kollektiv gegen die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit versichert. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende August 2018; bereits am 19. Februar 2018 wurde der Versicherte freigestellt. Am 27. Juli 2018 erkrankte er vollständig. Die Versicherung zahlte Taggelder auf der Grundlage des Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, da der Versicherte nach der Kündigung arbeitslos geworden wäre. Der Versicherte machte geltend, die Taggelder müssten auf seinem früheren Verdienst bei der C.________ AG beruhen, weil er zum Zeitpunkt der Erkrankung noch nicht arbeitslos gewesen sei. Vorinstanz und Bundesgericht entschieden, ob der Versicherte einen Anspruch auf höhere Taggelder hat.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des erhöhten Taggeldanspruchs. Es stellte fest, dass die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 ZGB nur dann greift, wenn die Arbeitsunfähigkeit eintritt, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde. Da die Kündigung am 12. Februar 2018 erfolgte und die Arbeitsunfähigkeit erst am 27. Juli 2018 eintrat, lag kein Fall der Vermutung vor. Der Versicherte hatte zudem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen können, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D.________ GmbH tätig geworden wäre. Entscheidend war, dass weder der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns noch der mögliche Lohn konkretisiert waren; der als Zeuge befragte Vertreter der D.________ GmbH gab an, es habe kein konkretes Lohnmodell gegeben und das bisherige Gehalt des Versicherten sei ihm nicht bekannt gewesen. Auch die Behauptung, der Erwerbsausfall sei schätzbar, scheiterte daran, dass der Versicherte keinerlei Angaben zum möglichen Lohn machte – eine Voraussetzung für jede Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil klärt endgültig, dass bei Kündigung vor Erkrankung die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit nicht gilt und der Versicherte den konkreten Folgeverdienst selbst nachweisen muss.

Regeste

Art. 8 ZGB; Krankentaggeldversicherung; Beweis des Erwerbsausfalls bei Arbeitslosigkeit; Vermutung der Erwerbstätigkeit. Die tatsächliche Vermutung, dass eine arbeitslose Person ohne Krankheit erwerbstätig wäre, gilt nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Aussprechen der Kündigung eintrat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2 und 3.3). Regeste Art. 8 CC; assurance d'indemnités journalières en cas de maladie; preuve de la perte de gain en cas de chômage; présomption de l'activité lucrative. La présomption de fait selon laquelle, sans la maladie qui l'affecte, une personne sans emploi exercerait une activité lucrative ne s'applique que si l'incapacité de travail est survenue avant la signification du congé (confirmation de la jurisprudence; consid. 3.2 et 3.3). Regesto Art. 8 CC; assicurazione di indennità giornaliera in caso di malattia; prova della perdita di guadagno nel caso di disoccupazione; presunzione dell'attività lucrativa. La presunzione di fatto secondo cui una persona disoccupata eserciterebbe, senza la malattia, un'attività lucrativa vale unicamente se l'incapacità lavorativa è intervenuta prima che sia stata data la disdetta (conferma della giurisprudenza; consid. 3.2 e 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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