Gesetzesartikel
Art. 321 ZPO – Einreichen der Beschwerde
2 Entscheide, in denen Art. 321 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Gläubigerin beansprucht provisorische Rechtsöffnung für Darlehensrestforderung inklusive Konventionalstrafe von Fr. 250'000.--: Obergericht prüft ohne Rüge der Schuldnerin Rechtstauglichkeit des Schuldbriefs für Strafzahlung und verstösst gegen Bundesrecht (Art. 319 ff. ZPO)
- Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum Entscheid über Ausstandsbegehren: Rechtsverzögerungsrüge verworfen (Art. 203 Abs. 4 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.