Rechtsanwalt erhält Verwarnung im Disziplinarverfahren: Verwaltungsgericht muss mündliche Verhandlung durchführen, weil erstinstanzliche Behörde entschied (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 219 · ATF 147 I 219 · DTF 147 I 219
- Datum
- 03.08.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_204/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt erhob Beschwerde gegen eine Verwarnung, die ihm von der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ausgesprochen worden war. Er beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine mündliche Verhandlung, die dieses jedoch ablehnte. Der Rechtsanwalt rügte vor dem Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht in Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Streitig war, ob das anwaltliche Disziplinarverfahren als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm zu qualifizieren ist und ob daher eine öffentliche Verhandlung zwingend erforderlich war.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zum Neuentscheid zurück. Es stellte fest, dass das anwaltliche Disziplinarverfahren eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, weil der gesetzlich vorgesehene Sanktionenkatalog nach Art. 17 Abs. 1 Anwaltsgesetz (BGFA) auch ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot umfasst – eine Massnahme, die massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreift. Da in erster Instanz keine gerichtliche, sondern eine verwaltungsbehördliche Entscheidung ergangen war, waren die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dort nicht gewährleistet. Das Rechtsmittelverfahren musste daher die fehlende Gewährleistung nachholen, weshalb das Verwaltungsgericht verpflichtet war, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Ein Verzicht auf diese Verhandlung war weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt, und andere rechtfertigende Gründe waren nicht ersichtlich. Gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG werden keine Gerichtskosten erhoben; eine Parteientschädigung wurde abgelehnt, weil kein besonderer Aufwand geltend gemacht oder ersichtlich war. Die Entscheidung präzisiert die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf berufsrechtliche Disziplinarverfahren, insbesondere wenn die erste Instanz nicht gerichtlich, sondern verwaltungsbehördlich tätig wird.
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren. In Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche besteht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung in einem öffentlichen Verfahren (E. 2.1). Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren nach Art. 17 BGFA sieht als Sanktion unter anderem ein Berufsausübungsverbot vor und stellt deshalb eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche dar (E. 2.2). Die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - und damit auch der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung - müssen bei der gerichtlichen Beurteilung auch dann gewährleistet werden, wenn im konkreten Fall nicht ein Berufsausübungsverbot, sondern nur eine Verwarnung angeordnet wurde bzw. vor Gericht streitig ist (E. 2.3). Regeste Art. 6 par. 1 CEDH; droit à une audience publique dans une procédure disciplinaire en matière d'exercice de la profession d'avocat. L'art. 6 par. 1 CEDH garantit, dans les contestations sur des droits à caractère civil, un droit à ce que la cause soit jugée par un tribunal au cours d'une procédure publique (consid. 2.1). La procédure disciplinaire à l'encontre des avocats selon l'art. 17 LLCA prévoit entre autres comme sanction une interdiction de pratiquer et constitue donc une contestation sur des droits à caractère civil (consid. 2.2). Les garanties de procédure de l'art. 6 par. 1 CEDH, y compris le droit à une audience publique, s'appliquent également lorsque dans le cas concret seul un avertissement, et non une interdiction de pratiquer, a été prononcé ou est litigieux devant le Tribunal (consid. 2.3). Regesto Art. 6 n. 1 CEDU; diritto ad un'udienza pubblica nell'ambito di un procedimento disciplinare concernente l'esercizio dell'avvocatura. Nelle controversie di carattere civile, l'art. 6 n. 1 CEDU garantisce il diritto ad una decisione giudiziaria nell'ambito di un procedimento pubblico (consid. 2.1). Il procedimento disciplinare in materia di avvocature secondo l'art. 17 LLCA contempla tra le possibili misure quella del divieto di esercitare la professione e costituisce quindi una controversia di carattere civile (consid. 2.2). Le garanzie procedurali di cui all'art. 6 n. 1 CEDU - e, quindi, anche il diritto ad una pubblica udienza - valgono anche nel caso in cui in concreto sia inflitto rispettivamente sia litigioso dinanzi ad un tribunale solo un avvertimento e non il divieto di esercitare la professione (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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