Mutter aus dem Libanon beantragt umgekehrten Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn: Rückweisung wegen fehlender persönlicher Anhörung des Kindes gemäss Art. 12 KRK und unvollständiger Prüfung der positiven Verpflichtung aus Art. 8 EMRK
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 149 · ATF 147 I 149 · DTF 147 I 149
- Datum
- 16.07.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_1026/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine libanesische Staatsangehörige, die 2006 in die Schweiz einreiste, um bei ihrem damaligen Ehemann zu leben, verliess die Schweiz 2007 und gebar 2008 im Libanon ihren Sohn, der schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach der Scheidung 2008 blieb der Sohn im Libanon bei seiner Mutter; 2013 reiste er allein in die Schweiz zu seinem Vater. Seitdem lebt er dort mit dessen neuer Familie. 2018 beantragte die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn. Das Migrationsamt lehnte ab; die kantonalen Instanzen bestätigten dies. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung oder alternativ auf direkte Ausstellung der Bewilligung. Streitig war, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenügend festgestellt und die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug unter Berücksichtigung der Rechte des Kindes und der positiven Verpflichtung aus Art. 8 EMRK hinreichend geprüft hatte.
Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf und weist die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Sohn nicht persönlich angehört hat, obwohl dies in der vorliegenden Konstellation – mit getrennter Betreuung, gemeinsamer elterlicher Sorge und ausschlaggebendem Verhältnis zwischen Mutter und Sohn – geboten war, um die Interessen des Kindes gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 KRK angemessen zu berücksichtigen. Zudem hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine positive Verpflichtung des Staates aus Art. 8 EMRK nicht spezifisch geprüft, insbesondere nicht den faktisch bisher ausgeübten persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn, obwohl dieser für den Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug entscheidend ist. Die Beschwerde war zulässig, weil die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK verwies, was für das Eintreten genügte. Die Vorinstanz muss nun sowohl die Anhörung des Sohnes nachholen als auch eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vornehmen. Für das Bundesgerichtsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit 2'500 Franken zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei umgekehrtem Familiennachzug die persönliche Anhörung des Kindes nicht nur bei widersprüchlichen Elterninteressen, sondern auch bei einer besonders engen, durch räumliche Trennung gefährdeten Beziehung zum ausländischen Elternteil erforderlich sein kann.
Regeste
Art. 12 KRK; Art. 8 EMRK; persönliches Anhörungsrecht des Kindes; umgekehrter Familiennachzug. Grundsätzlich besteht kein persönliches Anhörungsrecht, namentlich bei gleichläufigen Interessen mit dem betroffenen Elternteil. Hier war aber nicht klar, ob die Interessen gleich- oder gegenläufig waren. Das Kind muss befragt werden (E. 3). Die Voraussetzungen für den umgekehrten Familiennachzug (BGE 144 I 91) müssen gerichtlich abgeklärt werden. Namentlich zur Abklärung des bisher persönlich ausgeübten Kontaktes ist die Befragung des Sohnes zweckdienlich. Auch aus diesem Grund Rückweisung zu neuem Entscheid (E. 4). Regeste Art. 12 CDE; art. 8 CEDH; audition personnelle de l'enfant; regroupement familial inversé. En principe il n'existe pas de droit à l'audition personnelle, en particulier lorsque l'intérêt de l'enfant concorde avec celui du parent concerné. En l'espèce toutefois, l'on ignorait si les intérêts étaient, ou non, concordants. L'enfant doit être entendu (consid. 3). Les conditions pour un regroupement familial inversé (ATF 144 I 91) doivent être examinées par le juge. Pour préciser la nature des contacts personnels exercés jusqu'à maintenant, l'audition du fils est nécessaire. Renvoi de la cause pour nouvelle décision pour ce motif également (consid. 4) Regesto Art. 12 CDF; art. 8 CEDU; audizione personale del fanciullo; ricongiungimento familiare alla rovescia. Di principio, non esiste un diritto all'audizione personale; in particolare, quando l'interesse concorda con quello del genitore in questione. Nella fattispecie, non era tuttavia chiaro se gli interessi fossero concordanti o contrastanti. Il fanciullo deve essere sentito (consid. 3). Le condizioni per un ricongiungimento familiare alla rovescia (DTF 144 I 91) vanno accertate giudizialmente. L'audizione del figlio è utile, segnatamente per chiarire la natura del contatto personale esercitato finora. Rinvio della causa per nuova decisione anche per questo motivo (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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