Gesetzesartikel
Art. 124a ZGB – Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Referenzalter und bei Altersrenten
1 Entscheid, in dem Art. 124a ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.