Französischer Grenzgänger mit Invaliditätsgrad von 47 Prozent: Leidensabzug für Alter und Grenzgängerstatus unzulässig, Viertelsrente bleibt bestehen (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 16 · ATF 146 V 16 · DTF 146 V 16
- Datum
- 18.12.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_378/2019
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beschwerte sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der einem französischen Grenzgänger ab Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zuerkannt hatte. Die Vorinstanz hatte dabei einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15 Prozent angesetzt – unter anderem wegen des Grenzgängerstatus und des fortgeschrittenen Alters des Versicherten. Die IV-Stelle vertrat die Auffassung, dass diese beiden Faktoren keinen Abzug rechtfertigten und beantragte die Bestätigung ihrer ursprünglichen Verfügung, welche lediglich eine Viertelsrente vorsah. Der Versicherte hielt an der halben Rente fest, während das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde der IV-Stelle unterstützte.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2016, welche ab 1. Juni 2012 eine Viertelsrente zusprach. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn sowohl den Grenzgängerstatus als auch das Alter des Versicherten rechtsfehlerhaft berücksichtigt hatte. Zum Grenzgängerstatus führte das Bundesgericht aus, dass der Versicherte seit 1990 kontinuierlich in der Schweiz tätig war, sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität durchwegs branchenüblich war und er keinerlei Anhaltspunkte dafür lieferte, dass er als Grenzgänger nach Eintritt seiner Behinderung gegenüber dem Personenkreis, auf dem die Lohnstatistik basiert, wesentlich benachteiligt wäre. Zur Frage des Alters betonte das Gericht, dass die Vorinstanz die konkreten Umstände des Einzelfalls – etwa die berufliche Qualifikation als diplomierter Landwirtschaftstechniker, die langjährige Tätigkeit als Teamleiter und die Erfahrung als Bürgermeister – völlig ausgeblendet hatte; zudem zeigten Statistiken, dass das Alter bei Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwangsläufig lohnsenkend wirkt. Da beide Abzugskriterien unbegründet waren, war der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gesamtabzug von 15 Prozent bundesrechtswidrig. Damit blieb es beim Abzug von 10 Prozent, dem Invaliditätsgrad von 47 Prozent und dem Anspruch auf eine Viertelsrente gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der Grenzgängerstatus und das Alter nur dann einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisbar die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigen – bloße statistische Durchschnittswerte genügen nicht.
Regeste
Art. 16 ATSG; Invalideneinkommen; Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 . Das Bundesgericht qualifiziert den Grenzgängerstatus in ständiger Rechtsprechung unter dem Kriterium "Nationalität/Aufenthaltskategorie" als potenziell abzugsrelevant (E. 6.1). Sind bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen immer die personenbezogenen Faktoren zu untersuchen, die bereits im Gesundheitsfall vorlagen, so stehen beim leidensbedingten Abzug die gesundheitsbezogenen Faktoren im Vordergrund, die in der Regel erst im Krankheitsfall massgebend werden und die Höhe des hypothetisch noch erzielbaren Lohnes beeinflussen. Beide Aspekte erfordern eine getrennte Prüfung je bei der Frage, ob eine Parallelisierung oder ein Leidensabzug vorzunehmen ist (E. 6.2.1). Es wird offengelassen, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Frage nach dem Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn infolge vorgerückten Alters relevant ist (E. 7.1). Regeste Art. 16 LPGA; revenu d'invalide; abattement sur le salaire statistique selon ATF 126 V 75 . De jurisprudence constante, le Tribunal fédéral reconnaît que le statut de frontalier peut éventuellement donner lieu à un abattement sur le salaire statistique sous le critère "nationalité/catégorie d'autorisation de séjour" (consid. 6.1). Si, lors d'une parallélisation des revenus à comparer, il faut toujours examiner les circonstances personnelles existant déjà avant l'atteinte à la santé, en revanche, lorsqu'il s'agit de se prononcer sur un abattement sur le salaire statistique, il faut placer au premier plan les facteurs liés à l'état de santé qui deviennent généralement déterminants seulement au moment de l'atteinte à la santé et qui ont une incidence sur le montant du salaire hypothétique encore réalisable. Chacun des deux aspects exige un examen séparé afin de savoir s'il y a lieu d'effectuer une parallélisation des revenus ou un abattement pour facteurs personnels et professionnels (consid. 6.2.1). Quant au point de savoir quel est le moment déterminant pour se prononcer sur un abattement sur le salaire statistique en raison de l'âge avancé, il a été laissé indécis (consid. 7.1). Regesto Art. 16 LPGA; reddito da invalido; riduzione operata sul reddito da invalido accertato sulla base dei dati statistici conformemente alla DTF 126 V 75 . Il Tribunale federale considera lo statuto di frontaliere secondo giurisprudenza consolidata nel criterio "nazionalità/categoria di residenza" come potenziale fattore di riduzione (consid. 6.1). Se nel quadro del parallelismo dei redditi di riferimento occorre sempre ricercare i fattori personali, che già risultavano al momento del danno alla salute, per contro nella riduzione operata sul reddito da invalido sono da considerare in primo luogo fattori legati alla salute, che di regola diventano determinanti con l'evento dannoso e influiscono sull'ammontare del salario ipotetico ancora recuperabile. Entrambi gli aspetti necessitano una disamina separata, ossia se debba aver luogo un parallelismo dei redditi o debba essere applicata una riduzione sul reddito statistico da invalido (consid. 6.2.1). È stata lasciata aperta la questione quale è il momento rilevante per l'esame della problematica del diritto alla riduzione dal salario statistico a causa dell'età avanzata (consid. 7.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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