Gesetzesartikel
Art. 416 ZGB – Zustimmungsbedürftige Geschäfte
1 Entscheid, in dem Art. 416 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.