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Justizze. Art. 27bis IVV

Bundesgericht

Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich: Invalideneinkommen bei neuer gemischter Methode ab 1.1.2018 auf hypothetische Vollzeittätigkeit zu beziehen (Art. 27bis Abs. 3 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 370 · ATF 145 V 370 · DTF 145 V 370
Datum
12.11.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 V 370
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 28a IVG Art. 27bis IVV

Zusammenfassung

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hatte einer Versicherten ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. Nach Inkrafttreten der IVV-Änderung vom 1. Dezember 2017 leitete sie eine Revision ein und bestätigte mit Verfügung vom 5. September 2018 den unveränderten Rentenanspruch. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diese Verfügung auf und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente zu. Die IV-Stelle erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid. Streitig war insbesondere, ob bei der Anwendung der neuen gemischten Bemessungsmethode nach Art. 27bis Abs. 3 IVV das Invalideneinkommen auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu beziehen ist.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und stellte fest, dass die IV-Stelle die neue gemischte Bemessungsmethode korrekt angewandt hat. Es entschied, dass bei der Berechnung der Erwerbseinbusse gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, nicht nur das Validen-, sondern auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln ist. Dies folgt aus dem Wortlaut von Art. 27bis Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG, wonach das Invalideneinkommen das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen darstellt. Die ärztlich attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten beträgt für sämtliche Tätigkeiten 50 %, was bedeutet, dass ihre Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums 50 % beträgt. Daher ist das Invalideneinkommen als 50 % des Valideneinkommens von Fr. 99'047.-, also Fr. 49'523.50, zu berechnen. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich nach Gewichtung mit dem Faktor 0,75 im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 37,5 %. Zusammen mit dem gewichteten Invaliditätsgrad von 4,95 % aus dem Aufgabenbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 42 %, womit der Anspruch auf eine Viertelsrente bleibt. Die Annahme einer Vollzeittätigkeit für beide Vergleichseinkommen entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, die doppelte Berücksichtigung des Teilzeitcharakters bei der Festlegung der Invalidität im Erwerbsbereich zu korrigieren und die gesundheitliche Einschränkung in beiden Bereichen jeweils bezogen auf eine Vollzeittätigkeit zu berücksichtigen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, da die Erwerbseinbusse aufgrund eines hypothetischen Vollzeitpensums berechnet und anschliessend gewichtet wird.

Die Entscheidung klärt erstmals abschliessend, dass die Neuregelung der gemischten Methode ab 1. Januar 2018 eine einheitliche Bezugsgroesse – die hypothetische Vollzeittätigkeit – für beide Vergleichseinkommen vorsieht, was die Rechtsprechung zur alten Methode überwindet und die Anforderungen des EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung umsetzt.

Regeste

Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27 bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018); gemischte Bemessungsmethode. Bei der Berechnung der Erwerbseinbusse gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ist nicht nur das Validen-, sondern auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (E. 4). Regeste Art. 16 LPGA; art. 28a al. 3 LAI; art. 27 bis al. 3 RAI (en vigueur depuis le 1 er janvier 2018); méthode mixte d'évaluation de l'invalidité. Pour déterminer la perte de gain selon l'art. 27 bis al. 3 RAI en vigueur depuis le 1er janvier 2018, ce n'est pas seulement le revenu sans invalidité mais également le revenu d'invalide qu'il convient de rapporter à une activité exercée hypothétiquement à plein temps (consid. 4). Regesto Art. 16 LPGA; art. 28a cpv. 3 LAI; art. 27 bis cpv. 3 OAI (in vigore dal 1° gennaio 2018); metodo misto di valutazione dell'invalidità. Nel calcolo della perdita di guadagno secondo l'art. 27 bis cpv. 3 OAI, in vigore dal 1° gennaio 2018, non solo il salario da valido, ma anche il salario da invalido deve essere accertato sulla base di un'attività lucrativa ipotetica a tempo pieno (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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