Versicherter über 55 erhält rückwirkend befristete Invalidenrente: Selbsteingliederung ohne vorherige Massnahmen unzulässig (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 V 209 · ATF 145 V 209 · DTF 145 V 209
- Datum
- 06.06.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_494/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte eine unbefristete ganze Invalidenrente nach einem Schulterunfall. Die IV-Stelle gewährte ihm zunächst eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015, danach wurde die Rente aufgehoben. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde gegen diese Aufhebung ab. Der Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Rente auch ab 1. August 2015 zuzusprechen oder zumindest die Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hob die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. August 2015 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung das 55. Lebensjahr bereits überschritten hatte und die Rente zeitgleich mit ihrer Befristung zugewiesen worden war („uno actu“-Konstellation). Damit fällt der Fall unter die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 ATSG, nach der bei Personen über 55 Jahren grundsätzlich vor einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Die IV-Stelle trug die Beweislast dafür, dass die Selbsteingliederung zumutbar war, doch fehlten hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür – etwa besondere Agilität, gesellschaftliche Integration oder breite Berufserfahrung – und es lagen keine weiteren Abklärungen vor. Obwohl der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Rotatorenmanschettenrupturen und Arthrose beider Schultern) seine Tätigkeit als Gipser unmöglich machte, wurde ab dem 23. April 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit festgestellt. Diese Feststellung allein reichte jedoch nicht aus, um die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ohne Hilfestellung zu begründen. Die IV-Stelle musste daher neu prüfen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der IV-Stelle auferlegt; zudem hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen. Die Entscheidung klärt erstmals einheitlich, dass die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 ATSG auch bei einer erstmaligen, aber abgestuften oder befristeten Rentenzusprache anzuwenden ist, sobald das Alter von 55 Jahren erreicht ist – unabhängig davon, ob ein bestehender Rentenanspruch revisiert wird oder die Rente erstmals zugewiesen wird.
Regeste
Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG; Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache. Bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten sind auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (E. 5). Regeste Art. 16 et art. 17 al. 1 LPGA; exigibilité de la réadaptation par soi-même en cas d'allocation à titre rétroactif d'une rente limitée et/ou échelonnée dans le temps. En cas de réduction ou de suppression de la rente d'invalidité d'un assuré âgé de plus de 55 ans, il y a lieu, en principe, de mettre en oeuvre des mesures de réadaptation également lorsque l'on statue sur la limitation et/ou l'échelonnement en même temps que sur l'octroi de la rente (consid. 5). Regesto Art. 16 e art. 17 cpv. 1 LPGA; esigibilità dell'integrazione autonoma in caso di assegnazione retroattiva di una rendita limitata e/o graduata nel tempo. In caso di riduzione o soppressione della rendita d'invalidità di un assicurato con più di 55 anni occorre in linea di principio eseguire provvedimenti d'integrazione, anche nel caso in cui si decida sulla limitazione e/o sulla graduazione contemporaneamente alla concessione della rendita (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)
- Psychologin mit 60%-Pensum im Spital und 40%-selbstständiger Tätigkeit ohne UVG-Versicherung: Invalidenrente von 30 % zugesprochen, Hochrechnung des Valideneinkommens auf Vollzeitpensum rechtmässig (Art. 16 ATSG)
- Unfallversicherung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf, weil medizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit widersprüchlich und unvollständig ist (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG)
- Deutscher Grenzgänger mit dilatativer Kardiomyopathie und Alkoholabhängigkeit: Rente vom 1.7.2019 bis 31.3.2020 bestätigt, aber neue polydisziplinäre Begutachtung mit Pneumologie und strukturierter Suchtbeurteilung angeordnet (Art. 29 Abs. 1 IVG)
- Invalidenversicherung: Rückweisung wegen mangelhafter Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachtens mit abweichenden medizinischen Meinungen (Art. 61 lit. c ATSG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Ehemaliger Grenzgänger mit wiederholten Knieoperationen und psychiatrischen Diagnosen verlangt Invalidenrente und berufliche Massnahmen: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an IV-Stelle (Art. 44 Abs. 5 ATSG)
- Invalidenrente wegen psychischer Störung wird nach Aggravationsfeststellung durch SMAB-Gutachten aufgehoben: Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Mitwirkungsverweigerung (Art. 43 Abs. 3 ATSG)