Gesetzesartikel
Art. 80d IRSG – Abschluss des Rechtshilfeverfahrens
1 Entscheid, in dem Art. 80d IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.