Gesetzesartikel
Art. 129 StPO – Wahlverteidigung
2 Entscheide, in denen Art. 129 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Wirtschaftsprüfer kauft Aktien der Zielbank während laufender Übernahmeverhandlungen: Insiderhandel nach aArt. 161 StGB liegt vor, da Übernahmeabsichten konkret, vertraulich und kursrelevant waren (aArt. 161 Ziff. 1 StGB)
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.