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Justizze. Art. 431 StPO

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft klagt gegen Genugtuung für 292 Tage Untersuchungshaft bei ambulanter Massnahme: Anrechnung auf ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist grundsätzlich möglich, aber erst ex post prüfbar (Art. 431 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 359 · ATF 145 IV 359 · DTF 145 IV 359
Datum
12.08.2019
Geschäftsnummer
6B_375/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 439 E-StPO Art. 374 StPO Art. 431 StPO

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, das dem Beschwerdegegner X.________ für 292 Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 14'600.- zusprach. Der Beschwerdegegner war im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit straffällig geworden und hatte eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erhalten. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass die Untersuchungshaft grundsätzlich auf die ambulante Massnahme anzurechnen sei und daher keine Genugtuung zustehe, solange die Dauer und freiheitsentziehende Wirkung der Massnahme nicht feststehen. Streitig war, ob Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO oder Art. 431 Abs. 2 StPO für den Genugtuungsanspruch massgebend ist und ob eine Anrechnung auf ambulante Massnahmen überhaupt möglich ist.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die 292-tägige Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet worden war und daher kein Anspruch auf Entschädigung infolge rechtswidriger Haft nach Art. 431 Abs. 1 StPO bestand. Weil eine Sanktion – nämlich die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB – ausgesprochen wurde, scheidet auch ein Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO aus. Stattdessen ist Art. 431 Abs. 2 StPO massgebend, der die Regelung zur Überhaft enthält. Das Bundesgericht klärte, dass Untersuchungshaft grundsätzlich auch auf ambulante Massnahmen anzurechnen ist, soweit diese freiheitsentziehende Wirkung entfaltet; dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Botschaft und dem Zweck der Massnahme. Jedoch lässt sich zum Zeitpunkt des Urteils vom 27. Februar 2018 weder feststellen, ob die angeordnete ambulante Massnahme überhaupt freiheitsentziehende Wirkung hat, noch, in welchem Umfang sie dies tut. Eine hypothetische Prüfung ist unzulässig. Die Frage der Überhaft ist daher erst ex post, nach Beendigung der ambulanten Massnahme, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 StPO zu entscheiden. Bis dahin entfällt jeder Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch. Damit verletzte die Vorinstanz durch Nichtanwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO Bundesrecht. Die Beschwerde war daher gutzuheissen. Keine Gerichtskosten wurden erhoben; der Beschwerdeführerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, und dem Beschwerdegegner wurden keine Kosten auferlegt, weil er sich nicht vernehmen liess und keine Anträge stellte.

Regeste

Art. 431 Abs. 2 StPO; Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auf ambulante Massnahmen. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist an eine ambulante Massnahme (Art. 63 ff. StGB) grundsätzlich anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Entschädigung und Genugtuung wegen Überhaft können nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (E. 2.8). Regeste Art. 431 al. 2 CPP; imputation de la détention provisoire et de la détention pour des motifs de sûreté sur les mesures ambulatoires. La détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté doivent en principe être imputées sur une mesure ambulatoire (art. 63 ss CP) dans la mesure où celle-ci entraîne concrètement une privation de liberté (consid. 2.7). Une indemnité et une réparation du tort moral pour privation de liberté excessive entrent en ligne de compte seulement s'il devait apparaître postérieurement que la durée totale de la privation de liberté en relation avec le traitement ambulatoire est plus courte dans le cas particulier que celle entraînée par la détention provisoire ou par la détention pour des motifs de sûreté (consid. 2.8). Regesto Art. 431 cpv. 2 CPP; computo della carcerazione preventiva o di sicurezza nei trattamenti ambulatoriali. La carcerazione preventiva o di sicurezza deve in linea di principio essere computata nel trattamento ambulatoriale (art. 63 segg. CP), nella misura in cui esso comporti concretamente una privazione della libertà (consid. 2.7). L'indennità e la riparazione del torto morale per una privazione eccessiva della libertà entrano in considerazione unicamente se nel caso specifico la durata totale della privazione della libertà connessa al trattamento ambulatoriale si rivela ex post inferiore a quella della carcerazione preventiva o di sicurezza subita (consid. 2.8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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