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Justizze. Art. 697e OR

Bundesgericht

Aktionär beantragt Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft: Vorinstanz verletzt Mitwirkungsrecht nach Art. 697e Abs. 3 OR durch bloße Zustellung des Berichts ohne ausdrückliche Aufforderung zur Stellungnahme und Ergänzungsfragen (Art. 697e Abs. 3 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 446 · ATF 145 III 446 · DTF 145 III 446
Datum
16.10.2019
Geschäftsnummer
4A_223/2019
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 697a OR Art. 697e OR Art. 242 ZPO

Zusammenfassung

Ein Aktionär beantragte am Handelsgericht Zürich die Einsetzung eines Sonderprüfers bei einer Aktiengesellschaft. Das Gericht setzte einen Sonderprüfer ein, der am 10. Januar 2019 seinen Bericht vorlegte. Nach einem Bereinigungsverfahren stellte das Handelsgericht den Bericht am 20. März 2019 dem Aktionär zu und schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 16. April 2019 nach Art. 242 ZPO ab. Der Aktionär erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte, die Vorinstanz habe ihm nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zum Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen, wie es Art. 697e Abs. 3 OR verlange.

Das Bundesgericht hob die Abschreibungsverfügung auf und wies die Sache zur Fortführung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Abschreibungsverfügung nach Art. 242 ZPO einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt und daher beschwerdefähig ist. Die Vorinstanz hatte ihre Pflicht nach Art. 697e Abs. 3 OR verletzt, indem sie den Sonderprüfungsbericht lediglich zugestellt hatte, ohne den Parteien ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, eine Stellungnahme abzugeben und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm sowie teleologische und systematische Überlegungen zeigen, dass der Richter aktiv handeln muss – etwa durch Fristsetzung oder Ladung zu einer mündlichen Verhandlung –, um den Parteien diese Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Die bloße Zustellung des Berichts genügt nicht. Damit war die Beschwerde begründet und wurde gutgeheissen. Das Bundesgericht verweigerte die Erhebung von Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Zürich, den Beschwerdeführer mit 2'500 Franken zu entschädigen, weil die Beschwerdegegnerin sich nicht am Verfahren beteiligt hatte und sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte. Diese Entscheidung klärt erstmals die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht nach Art. 697e Abs. 3 OR und stellt klar, dass passive Zustellung unzureichend ist.

Regeste

Art. 697e Abs. 3 OR; Sonderprüfung; Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Sonderprüfungsbericht. Der Richter hat nach Art. 697e Abs. 3 OR den gesuchstellenden Aktionären und der geprüften Gesellschaft ausdrücklich Gelegenheit einzuräumen, eine Stellungnahme zum Sonderprüfungsbericht abzugeben und Ergänzungsfragen dazu zu stellen (E. 4 und 5). Regeste Art. 697e al. 3 CO; contrôle spécial; prise de position sur le rapport du contrôleur spécial et questions supplémentaires. En vertu de l'art. 697e al. 3 CO, le juge doit expressément donner l'occasion aux actionnaires requérants et à la société contrôlée de prendre position sur le rapport du contrôleur spécial et de poser des questions supplémentaires (consid. 4 et 5). Regesto Art. 697e cpv. 3 CO; verifica speciale; presa di posizione sul rapporto del controllore speciale e domande complementari. Secondo l'art. 697e cpv. 3 CO il giudice deve espressamente dare agli azionisti richiedenti e alla società controllata l'occasione di esprimersi sul rapporto del controllore speciale e di presentare domande complementari (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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