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Justizze. Art. 697a OR

Bundesgericht

Aktionäre beantragen Sonderprüfung ohne Nachweis vorgängiger Auskunft: Falsches Beweismass und willkürliche Würdigung führen zur Aufhebung (Art. 697a Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 610 · ATF 140 III 610 · DTF 140 III 610
Datum
19.11.2014
Geschäftsnummer
4A_319/2014
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 697 OR Art. 697a OR Art. 697b OR Art. 702 OR

Zusammenfassung

Zwei Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich beantragten beim Handelsgericht die gerichtliche Einsetzung eines Sonderprüfers. Sie machten geltend, der Verwaltungsrat habe pflichtwidrig gehandelt, indem er eine wesentliche Beteiligung an einer Tochtergesellschaft zu einem nicht marktüblichen Preis veräussert habe. Die Kläger stützten ihr Begehren darauf, dass sie an der Generalversammlung keine ausreichenden Auskünfte erhalten hätten. Die Gesellschaft wehrte sich gegen die Einsetzung und rügte insbesondere, dass die formelle Voraussetzung der vorgängigen Ausübung des Auskunftsrechts nicht erfüllt sei.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Aktiengesellschaft gut und hebt das Urteil des Handelsgerichts auf, welches die Einsetzung eines Sonderprüfers angeordnet hatte. Der Anspruch scheitert an der fehlenden Feststellung, dass die Aktionäre vorgängig ihr Auskunfts- oder Einsichtsrecht ausgeübt haben.

Die Vorinstanz hatte sich bei der Beurteilung dieser Subsidiaritätsvoraussetzung mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" begnügt. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 697b Abs. 2 OR ein Glaubhaftmachen nur für die materielle Voraussetzung (Gesetzesverletzung/Schaden) vorsieht. Für die formelle Voraussetzung der vorgängigen Ausübung des Rechts nach Art. 697a Abs. 1 OR gilt hingegen das Regelbeweismass des vollen Nachweises. Eine Herabsetzung ist nicht gerechtfertigt, da der Umstand in der Wissenssphäre des Gesuchstellers liegt und das Protokoll der Generalversammlung gemäss Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR als Beweismittel dient.

Selbst wenn man annähme, die Vorinstanz habe den strikten Beweis bejaht, wäre ihre Beweiswürdigung willkürlich. Die Annahme, aus dem protokollierten Antrag auf Sonderprüfung lasse sich auf eine vorangegangene Diskussion über Auskünfte schliessen, entleert die gesetzliche Voraussetzung ihres Zwecks. Auch die nachträglichen Schreiben der Kläger, in denen sie behaupteten, keine Auskunft erhalten zu haben, können den Nachweis nicht erbringen, da es sich um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Schliesslich trägt der Vorwurf, das Protokoll sei nicht zugestellt worden, nicht, da Art. 702 Abs. 3 OR lediglich eine Auflagepflicht kennt.

Regeste

Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4). Regeste Art. 697a al. 1 CO; contrôle spécial; exercice préalable du droit à être renseigné ou à consulter les pièces; degré de la preuve. Condition posée à l'art. 697a al. 1 CO, selon laquelle le droit aux renseignements ou le droit de consultation sera exercé à l'assemblée générale, préalablement à la requête proposant d'instituer un contrôle spécial (consid. 2.2). Le requérant ne doit pas seulement rendre vraisemblable, mais prouver l'exercice du droit à être renseigné ou à consulter les pièces. S'agissant du degré de preuve requis, le juge doit acquérir la certitude, au point de n'éprouver plus aucun doute sérieux (consid. 4). Regesto Art. 697a cpv. 1 CO; verifica speciale; esercizio preliminare del diritto di ottenere ragguagli e di consultare documenti; grado della prova. Presupposto previsto dall'art. 697a cpv. 1 CO secondo cui, prima di proporre l'esecuzione di una verifica speciale, occorre essersi valsi all'assemblea generale del diritto di ottenere ragguagli e di consultare documenti (consid. 2.2). L'istante deve provare, e non solo rendere verosimile, di essersi valso del suo diritto di ottenere ragguagli e di consultare documenti. Egli deve convincere il tribunale secondo il grado della prova richiesto in modo che questo non abbia più alcun serio dubbio (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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