Aktionär verlangt Sonderprüfung ohne Antrag in Generalversammlung: Gerichtlicher Weg versperrt, Beschwerde abgewiesen (Art. 697a OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 246 · ATF 138 III 246 · DTF 138 III 246
- Datum
- 10.02.2012
- Geschäftsnummer
- 4A_554/2011
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Aktionär zweier Aktiengesellschaften beantragte beim Obergericht des Kantons Zug die richterliche Einsetzung eines Sonderprüfers. Er hatte zuvor per Brief die Einberufung ausserordentlicher Generalversammlungen verlangt, diese blieben jedoch unerfüllt, und er stellte keinen förmlichen Antrag auf Sonderprüfung in einer Generalversammlung. Das Obergericht wies das Gesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den direkten Gang zum Richter nicht erfüllt seien. Der Aktionär focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und machte geltend, die Verweigerung der Generalversammlungseinberufung durch den Verwaltungsrat ersetze die Abstimmung über den Sonderprüfungsantrag.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Sonderprüfung nach Art. 697a und 697b OR ein subsidiäres Recht ist, das zwingend einen Antrag in der Generalversammlung voraussetzt. Da der Beschwerdeführer in seinen Schreiben lediglich die Einberufung der Generalversammlung verlangte, aber keinen konkreten Antrag auf Sonderprüfung zuhanden der Versammlung formulierte, konnte eine Ablehnung dieses Antrags durch die Generalversammlung nicht unterstellt werden. Die Weigerung des Verwaltungsrats, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, ist rechtlich nicht mit der Ablehnung eines Sonderprüfungsantrags gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte zudem, da er das Quorum von 10% des Aktienkapitals erfüllte, die Einberufung der Generalversammlung gemäss Art. 699 Abs. 4 OR gerichtlich erzwingen können, was er unterlassen hatte. Das Gericht betont, dass der Gesetzgeber bewusst vorsieht, dass auch Aktionäre mit weniger als 10% Beteiligungsrecht einen Sonderprüfungsantrag nur in der Generalversammlung stellen können (Art. 697a Abs. 1 OR), und dass der direkte Weg zum Richter erst nach einer erfolglosen Abstimmung oder einer ausdrücklichen Abstimmungsverweigerung offensteht (Art. 697b OR). Eine Auslegung, wonach die blosse Nichtbefolgung des Einberufungsbegehrens den Weg zum Richter öffnet, würde die gesetzliche Verfahrensordnung unterlaufen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Regeste
Art. 697a f. OR; Verfahren für die Einleitung einer Sonderprüfung in einer Aktiengesellschaft. Voraussetzungen und Schritte für die Einleitung einer Sonderprüfung im Allgemeinen; Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung in der Generalversammlung und Abstimmung darüber (E. 3). Rechtslage bei Weigerung des Verwaltungsrates, dem Begehren eines Aktionärs um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu entsprechen (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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