Gesetzesartikel
Art. 697e OR – Verfahren vor Gericht
2 Entscheide, in denen Art. 697e OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionäre als Gesuchsteller im Sonderprüfungsverfahren sind nicht Partei im Bereinigungsverfahren nach Art. 697e Abs. 2 OR: Beschwerde gegen Bereinigungsbeschluss nicht zulässig (Art. 697e Abs. 2 OR)
- Aktionär beantragt Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft: Vorinstanz verletzt Mitwirkungsrecht nach Art. 697e Abs. 3 OR durch bloße Zustellung des Berichts ohne ausdrückliche Aufforderung zur Stellungnahme und Ergänzungsfragen (Art. 697e Abs. 3 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.