Gesetzesartikel
Art. 43 ZPO – Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
1 Entscheid, in dem Art. 43 ZPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.