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Justizze. Art. 61 ATSG

Bundesgericht

Versicherte Person klagt gegen kantonales Versicherungsgericht wegen reformatio in peius: Keine strengen Voraussetzungen wie bei Wiedererwägung erforderlich, Beschwerde abgewiesen (Art. 61 lit. d ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 153 · ATF 144 V 153 · DTF 144 V 153
Datum
25.06.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 V 153
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 113 BGG Art. 116 BGG

Zusammenfassung

Die versicherte Person A. wandte sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2017, mit dem dieses nicht nur ihre Beschwerde abwies, sondern auch die vorherige Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2015 in peius reformierte – also zu ihren Ungunsten änderte – nach Androhung einer Schlechterstellung und ohne dass sie von der Möglichkeit zum Rückzug Gebrauch gemacht hatte. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob eine solche reformatio in peius im erstinstanzlichen kantonalen Beschwerdeverfahren nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und trat nicht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 61 lit. d ATSG im kantonalen Beschwerdeverfahren keine strengen materiellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius vorsieht, wie sie in BGE 142 V 337 für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG entwickelt worden waren. Vielmehr folgt aus der Offizialmaxime, dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und dem Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 110 BGG), dass das kantonale Gericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung grundsätzlich verpflichtet ist, das materielle Recht durchzusetzen – auch zu Lasten der beschwerdeführenden Partei – und nicht an deren Begehren gebunden ist. Die Zielsetzung und systematische Stellung von Art. 61 lit. d ATSG verlangen daher nicht, dass der angefochtene Entscheid „zweifellos unrichtig“ und die Korrektur „von erheblicher Bedeutung“ sein muss; diese restriktive Auslegung widerspricht der gesetzgeberischen Intention, das objektive Recht über das subjektive Rechtsschutzinteresse zu stellen. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung zur reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren bereinigt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 116 BGG wurde nicht behandelt, weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bereits abgewiesen wurde und damit kein Grund für eine Prüfung der Verfassungsfrage bestand.

Die entscheidenden Normen sind Art. 61 lit. d ATSG (für die Klärung des Anwendungsbereichs der reformatio in peius), Art. 61 lit. abis ATSG (als Teil der Regelung zur Ungebundenheit des Gerichts), Art. 113 BGG (für die Nichtbehandlung der Verfassungsbeschwerde) und Art. 116 BGG (als Verweisnorm für die Verfassungsbeschwerde).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zur reformatio in peius im kantonalen Sozialversicherungsverfahren grundlegend klärt und die strenge Rechtsprechung aus BGE 142 V 337 ausdrücklich korrigiert: Eine Schlechterstellung ist nicht an die hohe Hürde der „offensichtlichen Unrichtigkeit“ geknüpft, sondern folgt aus der Offizialmaxime und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV).

Regeste

Art. 61 lit. d ATSG; reformatio in peius im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Seiner Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Bereinigung der Rechtsprechung; E. 4). Regeste Art. 61 let. d LPGA; reformatio in pejus en procédure de recours de première instance. Compte tenu du but et de la systématique de l'art. 61 let. d LPGA, cette disposition ne signifie pas qu'un tribunal cantonal des assurances ne peut procéder à une reformatio in pejus d'une décision attaquée que si celle-ci est sans nul doute erronée et que sa correction revêt une importance notable (clarification de la jurisprudence; consid. 4). Regesto Art. 61 lett. d LPGA; reformatio in pejus nella procedura di ricorso di primo grado. Considerati il fine e la sistematica dell'art. 61 lett. d LPGA, la normativa non prevede che un tribunale cantonale delle assicurazioni possa procedere a una reformatio in pejus della decisione impugnata, soltanto quando essa dovesse rilevarsi manifestamente errata e la correzione sia di considerevole importanza (precisazione della giurisprudenza; consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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