Privatrechtlicher Tierschutzverband darf keine Parteistellung im Strafverfahren beanspruchen: Keine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (Art. 104 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 240 · ATF 144 IV 240 · DTF 144 IV 240
- Datum
- 14.06.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_982/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein privatrechtlicher Verein, der vom Kanton Bern als kantonale Behörde für Tierschutzdelikte bezeichnet wurde, erhob Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Streitpunkt war, ob der Verein als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO gilt und damit Parteistellung im Strafverfahren sowie Beschwerderecht besitzt. Die Vorinstanz hatte auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sie die Legitimation des Vereins verneinte.
Das Bundesgericht verwies die Beschwerde zurück und verneinte die Legitimation des Dachverbands Berner Tierschutzorganisationen zur Beschwerde. Es stellte fest, dass der Verein keine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO ist, weil er weder hoheitlich zu verfügen befugt ist noch inhaltlich genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist. Obwohl die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Aufsicht über die Einhaltung von Grundrechten und Datenschutz ausübt, bleibt der Verein in der Ausübung seiner Parteirechte inhaltlich frei. Zudem wird seine Tätigkeit nicht vom Kanton abgegolten, sondern durch Mitgliedsbeiträge und Drittmittel finanziert. Diese Mängel verhindern, dass er als Behörde i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO gilt. Damit fehlt ihm die gesetzliche Grundlage für Parteistellung und Beschwerderecht. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Kanton Bern mit der kantonalrechtlichen Einräumung von Parteirechten an einen privatrechtlichen Verein gegen Art. 104 Abs. 2 StPO verstösst, da der Bundesgesetzgeber nur echten Behörden – also solchen mit hoheitlicher Kompetenz, staatlicher Aufsicht und öffentlicher Finanzierung – Parteirechte zugestehen wollte. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne dass Kosten erhoben wurden.
Dieses Urteil klärt entscheidend, dass die kantonale Organisationsautonomie nicht bis zur Zulassung privater Vereine als strafprozessuale Parteien reicht, wenn diese nicht die Merkmale einer Behörde im bundesrechtlichen Sinn erfüllen. Es bestätigt den engen Behördenbegriff im Strafrecht und unterstreicht die Bedeutung der hoheitlichen Funktion, staatlichen Einbindung und öffentlichen Finanzierung für die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 2 StPO.
Regeste
Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). Regeste Art. 104 al. 2 CPP; autre autorité à qui la qualité de partie peut être reconnue. La notion d'autorité selon l'art. 104 al. 2 CPP doit, en principe, être comprise dans un sens restrictif. Il n'est pas déterminant de savoir si l'entité est organisée selon le droit public ou le droit privé. Bien plutôt, il est décisif qu'il lui ait été confié l'accomplissement d'une tâche de droit public incombant à la collectivité, qu'à cette occasion, elle bénéficie de compétences souveraines, que la gestion et la comptabilité pour ses tâches publiques soient placées sous la surveillance de l'Etat, que, partant, l'entité soit suffisamment liée à la collectivité et que son activité relevant du droit public soit financée par l'Etat (consid. 2). Regesto Art. 104 cpv. 2 CPP; altre autorità a cui è possibile conferire diritti di parte. La nozione di autorità giusta l'art. 104 cpv. 2 CPP deve, in linea di massima, essere intesa in senso restrittivo. È irrilevante che l'organizzazione sia costituita secondo il diritto pubblico o privato. Determinante è piuttosto che le sia affidato l'adempimento di un compito di diritto pubblico di pertinenza dell'ente pubblico, che disponga in tale ambito di prerogative di pubblico imperio, che la gestione e la contabilità afferenti i suoi compiti pubblici soggiacciano alla vigilanza statale, che l'organizzazione sia quindi sufficientemente legata all'ente pubblico e che la sua attività di diritto pubblico sia finanziata dallo Stato (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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