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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Ausländer verurteilt wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung: obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auch beim Versuch zulässig (Art. 66a StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 168 · ATF 144 IV 168 · DTF 144 IV 168
Datum
25.04.2018
Geschäftsnummer
6B_1379/2017
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 66a StGB

Zusammenfassung

Ein ausländischer Beschwerdeführer war wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach ihn schuldig und verhängte neben einer bedingten Freiheitsstrafe auch eine Landesverweisung von fünf Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die Landesverweisung in seiner Berufungsentscheidung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde mit dem Antrag, die Landesverweisung aufzuheben oder die Sache zurückzuweisen. Er argumentierte, Art. 66a StGB sehe die obligatorische Landesverweisung nur bei vollendeten Katalogtaten vor und nicht beim Versuch; zudem müssten alle Strafmilderungsgründe gemäss Art. 66a Abs. 3 StGB berücksichtigt werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Landesverweisung. Es stellte fest, dass Art. 66a Abs. 1 StGB die Landesverweisung bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen vorsieht, also auch beim Versuch einer Katalogtat – dies ergibt sich ausdrücklich aus der Bundesratsbotschaft zur Änderung des Strafrechts vom 26. Juni 2013, die klargestellt hat, dass die Massnahme unabhängig vom Vollzug der Tat und vom Versuchsstadium anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht darauf berufen, dass Art. 66a Abs. 3 StGB eine offene Aufzählung von Strafmilderungsgründen enthalte: Der Begriff „ferner“ bezieht sich ausschliesslich auf die Härtefallklausel in Abs. 2 und signalisiert keine erweiterte Anwendbarkeit auf weitere, nicht genannte Milderungsgründe wie den Versuch. Auch die Streichung der im Entwurf vorgesehenen Mindeststrafgrenze durch den Gesetzgeber deutet auf eine Verschärfung hin, sodass die Landesverweisung bereits bei geringeren Sanktionen wie der hier verhängten bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten greift. Die Entscheidung beruht auf Art. 66a StGB insgesamt, insbesondere auf Abs. 1 lit. d, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, weil der Beschwerdeführer bedürftig war und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien; ihm und seinem Rechtsvertreter wurde daher keine Kosten auferlegt, sondern dem Anwalt eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Die Entscheidung präzisiert die systematische Einordnung des Versuchs in das Ausschaffungsregime und schliesst eine teleologische Reduktion der obligatorischen Landesverweisung aus.

Regeste

Art. 66a Abs. 1 und 3 StGB; obligatorische Landesverweisung bei versuchter Katalogtat. Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (E. 1.4.1). Art. 66a Abs. 3 StGB enthält eine abschliessende Aufzählung der Strafmilderungsgründe, bei deren Vorliegen von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (E. 1.4.2). Regeste Art. 66a al. 1 et 3 CP; expulsion obligatoire en cas de tentative d'infraction énumérée dans le catalogue. L'art. 66a al. 1 CP s'applique également à la tentative de commettre une infraction énumérée dans le catalogue (consid. 1.4.1). L'art. 66a al. 3 CP contient une énumération exhaustive des circonstances atténuantes permettant de renoncer à une expulsion (consid. 1.4.2). Regesto Art. 66a cpv. 1 e 3 CP; espulsione obbligatoria in caso di tentativo di uno dei reati dell'elenco. L'art. 66a cpv. 1 CP si applica anche in caso di tentativo di commettere uno dei reati dell'elenco (consid. 1.4.1). L'art. 66a cpv. 3 CP contiene una lista esaustiva di circostanze attenuanti che permettono di rinunciare a pronunciare l'espulsione (consid. 1.4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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