Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im nicht eigenständigen Verfahren abgelehnt: Nicht-Eintreten wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ist Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG; Beschwerde nicht zulässig mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 475 · ATF 144 III 475 · DTF 144 III 475
- Datum
- 10.09.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 475
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG reichte beim Obergericht Obwalden eine Klage ein und beantragte gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen sowie superprovisorische Massnahmen. Das Obergericht wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab und setzte der B. AG eine Frist zur Stellungnahme. Diese wandte ein, das Gericht sei örtlich unzuständig. Am 2. Mai 2018 trat das Obergericht auf das Massnahmengesuch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die A. AG erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Streitig war, ob dieser Entscheid anfechtbar ist und ob die Beschwerde zulässig ist.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Der angefochtene Entscheid ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, weil er vorsorgliche Massnahmen betrifft, die die Beschwerdeführerin mit der gleichzeitig anhängig gemachten Klage für die Dauer des Hauptverfahrens beantragt hatte und daher nicht in einem eigenständigen Verfahren erging. Auch handelt es sich nicht um einen selbständig eröffneten Zuständigkeitsentscheid nach Art. 92 BGG, da ein solcher Entscheid nur dann unmittelbar anfechtbar ist, wenn er endgültig und für die Instanz verbindlich über die Zuständigkeit entscheidet – was bei einem nicht eigenständigen Massnahmenverfahren nicht der Fall ist, weil das Gericht im Hauptverfahren frei bleibt, seine Zuständigkeit abweichend zu beurteilen. Stattdessen stellt der Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sie unter bestimmten alternativen Voraussetzungen steht (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch mit keinem Wort dargelegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe – eine Darlegung, die nach neuerer Rechtsprechung zwingend erforderlich ist. Damit fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig und das Bundesgericht tritt nicht ein.
Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen Endentscheid (Art. 90 BGG), selbständig eröffnetem Zuständigkeitsentscheid (Art. 92 BGG) und Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) im Kontext von vorsorglichen Massnahmen und präzisiert die strenge Anforderung an die Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide.
Regeste
Art. 90 ff. BGG. Anfechtbarkeit eines Zuständigkeitsentscheids im Massnahmenverfahren. Ein in einem nicht selbständigen Massnahmenverfahren ergangener Entscheid, mit dem der Massnahmenrichter mangels Zuständigkeit auf das Massnahmengesuch nicht eintritt, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar und nicht einen solchen nach Art. 92 BGG (E. 1.1). Begründungspflicht hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (E. 1.2). Regeste Art. 90 ss LTF. Recours contre une décision concernant la compétence, dans une procédure de mesures provisionnelles. La décision rendue dans une procédure de mesures provisionnelles dépendante, par laquelle le juge saisi de la requête refuse d'entrer en matière faute de compétence, est une décision incidente au sens de l'art. 93 LTF, et non de l'art. 92 LTF (consid. 1.1). Devoir de motivation concernant l'exigence d'un risque de préjudice irréparable de nature juridique (consid. 1.2). Regesto Art. 90 segg. LTF. Impugnabilità di una decisione sulla competenza nella procedura cautelare. La decisione, non emanata in una procedura cautelare indipendente, con cui il giudice delle misure cautelari non entra nel merito dell'istanza cautelare per incompetenza non costituisce una decisione incidentale nel senso dell'art. 92 LTF, bensì dell'art. 93 LTF (consid. 1.1). Obbligo di motivazione del requisito, concernente il presupposto d'impugnabilità, della minaccia di un danno irreparabile di natura giuridica (consid. 1.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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