Kanton Zürich stellt dreizehn Einzelforderungen in einem Betreibungsbegehren: Begrenzung auf zehn Forderungen durch Verordnung ist gesetzwidrig (Art. 67 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 353 · ATF 144 III 353 · DTF 144 III 353
- Datum
- 03.05.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 353
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das das Betreibungsamt Volketswil angewiesen hatte, ein Betreibungsbegehren des Kantons Zürich anzunehmen. Der Kanton Zürich hatte in diesem Begehren dreizehn Einzelforderungen – zwölf Gerichtsurteile und einen Verlustschein – zusammen mit einer Gesamtsumme von 7'011.70 Franken geltend gemacht. Das Betreibungsamt hatte das Begehren zurückgewiesen, weil es mehr als zehn Forderungen enthalte, was nach einer Verordnung des EJPD unzulässig sei. Streit war, ob diese Verordnungsvorschrift mit dem SchKG vereinbar ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des EJPD ab und bestätigte damit die Anordnung des Obergerichts, das Betreibungsbegehren des Kantons Zürich anzunehmen. Es stellte fest, dass Art. 67 SchKG ausdrücklich keine Beschränkung der Anzahl Forderungen vorsieht, die ein Gläubiger in einem einzigen Betreibungsbegehren geltend machen kann, solange sie derselben Betreibungsart unterliegen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat dies seit langem klargestellt und betont, dass eine solche Beschränkung die Effizienz des Verfahrens beeinträchtigen und dem Gläubiger insbesondere bei periodischen Forderungen wie Unterhalt oder Miete entgegenstehen würde. Die Verordnung des EJPD vom 24. November 2015, welche die Anzahl Forderungen auf zehn begrenzte, widerspricht daher Art. 67 SchKG und ist gesetzwidrig. Auch die formelle Grundlage dieser Verordnung, nämlich Art. 3 Abs. 1 VFRR, ermächtigt den Bundesrat nicht, gesetzliche Regelungen des SchKG abzuändern, sondern nur zur Vollziehung erforderliche Verordnungen zu erlassen. Damit war das Betreibungsamt verpflichtet, das Begehren des Kantons Zürich mit dreizehn Einzelforderungen anzunehmen. Die Beschwerde des EJPD beruhte auf einer gesetzwidrigen Verordnung und führte daher zu keinem Erfolg. Die Entscheidung bekräftigt die Vorrangstellung des Gesetzes vor Verordnungen im Schuldbetreibungsrecht und klärt, dass die Anzahl Forderungen im Betreibungsbegehren allein durch Art. 67 SchKG bestimmt wird.
Regeste
Art. 67 SchKG. Anzahl der Forderungen, die in einem Betreibungsbegehren geltend gemacht werden können. Ein Gläubiger kann in einem Betreibungsbegehren gegenüber einem Schuldner mehrere Forderungen geltend machen, wenn die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen (Art. 67 SchKG). Einschränkungen dieser Befugnis auf Verordnungsebene (Art. 3 Abs. 1 VFRR und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren) sind nicht gesetzmässig (E. 2). Regeste Art. 67 LP. Nombre de créances que l'on peut faire valoir dans une réquisition de poursuite. Dans une réquisition de poursuite, un créancier peut faire valoir plusieurs créances à l'encontre d'un débiteur, lorsque celles-ci sont soumises au même type de poursuite (art. 67 LP). Limiter cette faculté par voie d'ordonnance (art. 3 al. 1 Oform et art. 2 al. 1 de l'ordonnance du DFJP sur les réquisitions du créancier dans les procédures de poursuite pour dettes et de faillite) n'est pas conforme à la loi (consid. 2). Regesto Art. 67 LEF. Numero di crediti che possono essere fatti valere in una domanda d'esecuzione. In una domanda d'esecuzione un creditore può far valere più crediti nei confronti di un debitore, se i crediti soggiacciono alla stessa specie d'esecuzione (art. 67 LEF). Le limitazioni di tale facoltà per via di ordinanza (art. 3 cpv. 1 Rform e art. 2 cpv. 1 dell'ordinanza del DFGP sulle domande formulate dal creditore nella procedura d'esecuzione e di fallimento) non sono conformi alla legge (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Stiftung errichtet Schuldbrief zur Sicherung einer Schenkungssteuerforderung: definitive Rechtsöffnung für Steuerforderung bei Betreibung auf Pfandverwertung unzulässig, nur provisorische Rechtsöffnung für Schuldbriefforderung zulässig (Art. 842 Abs. 2 ZGB)
- Erbe klagt gegen Pfandverwertung einer ungeteilten Erbschaft: Zustellung an einen Miterben rechtmässig, Aufschubsgesuch am Steigerungstag missbräuchlich (Art. 49 SchKG)
- Säumiger Versicherter wird vor Zustellung des Zahlungsbefehls in Liste der säumigen Versicherten eingetragen: Eintragung rechtens, weil Betreibungsmeldung bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 erfolgte (§ 22 Abs. 1 KVGG/AG)
- Aberkennungsklage gegen Betreibung: Rückforderungsanspruch aus BewG statt vertraglichem Darlehensanspruch zulässig, da identische Forderung (Art. 58 Abs. 1 ZPO)
- Schuldnerin bestreitet provisorische Rechtsöffnung für Darlehenszinsen: Zinsfälligkeit unabhängig von Kündigung, Abtretungsumfang nicht glaubhaft bestritten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG)
- Schuldner beanstandet Zahlungsbefehl über über 80 Millionen Franken wegen unklarer Forderungsangaben: Angaben zu rechtskräftigen Steuerentscheiden und -verfügungen genügen für Erkennbarkeit der Forderung (Art. 69 SchKG)
- Betreibungsamt stellt für stille Betreibung mit sofortigem Rückzug Fr. 40.– in Rechnung: Gebühr nach Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (Fr. 5.–) ist massgeblich (Art. 16 Abs. 4 GebV)
- Klägerin klagt vor Handelsgericht Bern auf Erfüllung verschiedener Forderungen aus Werkvertrag, Verwaltung und Darlehen: Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) greift nicht, da früheres Solothurner Urteil nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beurteilt hat (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG)