Klägerin klagt vor Handelsgericht Bern auf Erfüllung verschiedener Forderungen aus Werkvertrag, Verwaltung und Darlehen: Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) greift nicht, da früheres Solothurner Urteil nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beurteilt hat (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 210 · ATF 142 III 210 · DTF 142 III 210
- Datum
- 29.02.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 210
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG hatte gegen die B. AG eine Forderung von Fr. 999'000.– mit dem Zahlungsbefehl Nr. x des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2006 geltend gemacht und als Forderungsgrund „Schadenersatz, Genugtuung. Dient zur Unterbrechung der Verjährungsfrist“ angegeben. Die B. AG erhob daraufhin eine negative Feststellungsklage beim Richteramt Solothurn-Lebern, die daraufhin gutgeheissen wurde; das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte dies am 8. März 2011 rechtskräftig und stellte fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht. Parallel dazu hatte die A. AG bereits am 14. Februar 2008 beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage auf insgesamt Fr. 298'767.90 nebst Zins erhoben, wobei sie sich auf Leistungen im Zusammenhang mit einer Mehrzweckhalle, Verwaltung, Buchhaltung und ein Darlehen berief. Nach Abschluss des Solothurner Verfahrens setzte das Handelsgericht Bern das Verfahren fort und wies die Klage mit der Begründung ab, der Streitgegenstand sei bereits rechtskräftig beurteilt worden (res iudicata). Die A. AG legte Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichts Bern auf und wies die Sache zur weiteren Beurteilung zurück. Es stellte klar, dass die materielle Rechtskraft eines Urteils sich nach dessen Dispositiv richtet, dessen Tragweite jedoch anhand der Urteilserwägungen zu bestimmen ist. Das Obergericht Solothurn hatte im Urteil vom 8. März 2011 ausdrücklich festgehalten, dass die negative Feststellung sich nur auf Forderungen aus Schadenersatz oder Genugtuung bezieht – und zwar allein aufgrund der im Zahlungsbefehl angegebenen Forderungsgründe. Diese Beschränkung ergibt sich aus der Auslegung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, wonach die Angabe des Forderungsgrunds zwar nur orientierend ist, aber objektiv den Gegenstand der Betreibung prägt. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht den Streitgegenstand des Solothurner Urteils erweitert, indem sie die in der Klageantwort und Appellation der damaligen Beklagten (heutige Klägerin) vorgetragenen Erfüllungsansprüche aus Werkvertrag, Verwaltung und Darlehen als Teil des früheren Streitgegenstands ansah. Damit verkannte sie den Grundsatz der res iudicata, der nur identische prozessuale Ansprüche auf identischem Lebenssachverhalt verbietet. Da die vorliegende Klage vor dem Handelsgericht Bern auf anderen Anspruchsgrundlagen beruht, ist die Einrede der abgeurteilten Sache nicht begründet. Das Bundesgericht entschied nicht über die materielle Begründetheit der Klage, sondern lediglich über die zulässige Prozessvoraussetzung der res iudicata.
Regeste
Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata); Streitgegenstand. Bestimmung des Streitgegenstands bei Einrede der abgeurteilten Sache: Welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt und auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden, ergibt sich aus den Erwägungen des früheren Urteils (E. 2-4). Regeste Exception de chose jugée (res iudicata); objet du litige. Détermination de l'objet du litige en cas d'exception de chose jugée: les conclusions prises dans la procédure antérieure et le complexe de faits sur lequel se fondent les prétentions déduites en justice résultent des considérants de la décision antérieure (consid. 2-4). Regesto Eccezione di cosa giudicata (res iudicata): oggetto della lite. Determinazione dell'oggetto della lite in caso di eccezione di cosa giudicata: il fondamento fattuale su cui sono state basate le pretese fatte valere giudizialmente e le conclusioni prese nella procedura anteriore risultano dai considerandi della decisione anteriore (consid. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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