Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrags klagt gegen Aufhebung seiner Verfügung zur Einordnung von Verfahrenskosten: Keine Legitimation zur Beschwerde, Nichteintreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 247 · ATF 144 III 247 · DTF 144 III 247
- Datum
- 14.03.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_645/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vollzieher eines ordentlichen Nachlassvertrags erließ eine Verfügung, wonach Verfahrenskosten des Kantons St. Gallen aus einem Strafverfahren als Nachlassforderung anzusehen seien und mit einer Dividende von 6 % befriedigt würden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wandte sich dagegen an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die die Verfügung aufhob und feststellte, die Forderung sei nicht dem Nachlassvertrag unterworfen, sondern zu 100 % geschuldet. Der Vollzieher erhob beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids. Streitig war, ob der Vollzieher zur Beschwerde legitimiert war und ob die Aufsichtsbehörde zuständig war, die Qualifikation der Forderung zu entscheiden.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer als Vollzieher des ordentlichen Nachlassvertrags nicht zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt war. Er machte keine Interessen der Gesamtheit der Nachlassgläubiger geltend, sondern versuchte, eine strittige Rechtsfrage zur Einordnung einer Forderung durch Verfügung zu klären – was ihm als Vollzieher nicht zusteht. Die vom Kanton St. Gallen geltend gemachte Forderung für Verfahrenskosten entstand nach Bestätigung des Nachlassvertrags durch rechtskräftiges Urteil und stellt daher eine neue Schuld dar, die nicht am Nachlassvertrag teilnimmt. Für die Qualifikation solcher Forderungen ist nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der zivilrechtlich zuständige Richter zuständig. Die Entscheidung beruht auf Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG (Legitimation), Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG (Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde), Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG (Frist) und Art. 75 BGG (Beschwerdeadmissibilität). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da es sich nicht um Vermögensinteressen handelte. Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein Vollzieher im ordentlichen Nachlassvertrag keine eigenständige Beschwerdebefugnis hat, wenn er nicht im Namen der Gläubigergemeinschaft handelt.
Regeste
Art. 17, 310, 314 Abs. 2 SchKG; Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers. Beschwerdelegitimation des Vollziehers des ordentlichen Nachlassvertrages (E. 2.1 und 2.2). Ist der Bestand und der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung eines Gläubigers strittig, kann der Vollzieher darüber nicht durch eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entscheiden (E. 2.3). Regeste Art. 17, 310, 314 al. 2 LP; exécution du concordat ordinaire et compétences de l'exécuteur du concordat. Qualité pour porter plainte de l'exécuteur du concordat ordinaire (consid. 2.1 et 2.2). Lorsque l'existence ou le moment de la naissance d'une créance est litigieux, l'exécuteur du concordat ne peut pas statuer à ce sujet par une décision sujette à plainte selon l'art. 17 LP (consid. 2.3). Regesto Art. 17, 310, 314 cpv. 2 LEF; esecuzione del concordato ordinario e competenze dell'esecutore. Legittimazione ricorsuale dell'esecutore del concordato ordinario (consid. 2.1 e 2.2). Se l'esistenza o il momento del sorgere di un credito sono controversi, l'esecutore non può statuire su di essi mediante un provvedimento ai sensi dell'art. 17 LEF (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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