Tochter verlangt Volljährigenunterhalt nach Mündigkeit: definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge ab 25. Januar 2013 erteilt (Art. 80 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 193 · ATF 144 III 193 · DTF 144 III 193
- Datum
- 01.03.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_204/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG
Zusammenfassung
Eine Tochter erhob gegen ihre Mutter eine Unterhaltsklage, die mit einem rechtskräftigen Versäumnisentscheid vom 21. September 2010 entschieden wurde. Dieser ordnete die Zahlung von Unterhalt bis zur Mündigkeit an und führte ausdrücklich, dass die Pflicht bei Abschluss einer Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule) fortbesteht. Nach Eintritt der Volljährigkeit am 25. Januar 2013 beantragte die Tochter die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge bis Juni 2015. Das Kantonsgericht erteilte Rechtsöffnung nur bis Ende Januar 2013; das Obergericht wies die Beschwerde ab, weil es den Versäumnisentscheid als unklar für den Volljährigenunterhalt ansah. Die Tochter legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und erteilte der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge vom 25. Januar 2013 bis 30. Juni 2015. Der Versäumnisentscheid vom 21. September 2010 ist rechtskräftig und stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Obwohl der monatliche Betrag von Fr. 3'773.25 im dritten Absatz von Dispositiv-Ziffer 1 nicht wiederholt wird, ergibt sich aus Wortlaut und Aufbau eindeutig, dass die Zahlungspflicht in dieser Höhe auch über die Volljährigkeit hinaus besteht. Die Beschwerdeführerin befand sich im streitigen Zeitraum nachweislich in einer Mittelschule (Gymnasium), was die Voraussetzung für den Volljährigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat weder durch Urkunden Tilgung oder Stundung der Schuld nachgewiesen noch Verjährung gerufen, wie es Art. 81 Abs. 1 SchKG verlangt. Einwendungen zur Zumutbarkeit des Unterhalts oder zum fehlenden Kontakt sind materiellrechtlicher Natur und hätten im Rahmen einer Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend gemacht werden müssen, nicht im Rechtsöffnungsverfahren. Die Rechtsöffnung wurde daher gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG zu Recht erteilt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), ebenso eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache wurde zur Neufestsetzung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG). Diese Entscheidung klärt, dass ein Versäumnisentscheid mit klarer Formulierung zur Fortgeltung der Unterhaltszahlung über die Volljährigkeit hinaus einen wirksamen Rechtsöffnungstitel darstellt, auch wenn der Betrag nicht im gleichen Absatz wiederholt wird.
Regeste
Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB; definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.2). Regeste Art. 80 al. 1, art. 81 al. 1 LP; art. 277 al. 2 CC; mainlevée définitive pour l'entretien d'un enfant majeur. Un jugement qui ordonne expressément le paiement de l'entretien au-delà de la majorité est un titre de mainlevée définitive s'il fixe les montants dus à titre de contribution d'entretien et détermine leur durée (consid. 2.2). Regesto Art. 80 cpv. 1, art. 81 cpv. 1 LEF; art. 277 cpv. 2 CC; rigetto definitivo dell'opposizione in relazione al mantenimento di un figlio maggiorenne. Una sentenza che ordina espressamente il pagamento del mantenimento dopo il raggiungimento della maggiore età costituisce un titolo di rigetto definitivo dell'opposizione se fissa l'ammontare dei contributi di mantenimento dovuti e determina la loro durata (consid. 2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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