Justizze.

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Justizze. Art. 40 IVV

Bundesgericht

Versicherte wechselt Wohnsitz während Rentenrevision: Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der IV-Stelle wird erst nach Verfügungserlass erhoben und ist verwirkt (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 40 Abs. 3 IVV, Art. 40 Abs. 3 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 66 · ATF 143 V 66 · DTF 143 V 66
Datum
03.04.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 V 66
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 40 IVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte bezog seit 2006 eine halbe Invalidenrente. Nach einer ordentlichen Revision hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente 2011 auf, doch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid 2012 auf und ordnete eine Überprüfung im Sinne der 6. IV-Revision an. Die Versicherte zog 2011 in den Kanton Aargau, ihre Rechtsvertreterin sandte Unterlagen zunächst an die IV-Stelle Aargau, korrigierte dies aber später. Erst in der Beschwerde gegen die 2015 erlassene Rentenaufhebung erhob sie den Einwand, die IV-Stelle Zürich sei örtlich unzuständig.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich zu spät erhoben wurde. Der Rechtsvertreterin war bereits mit Kenntnisnahme des Entscheids vom 20. Dezember 2012 bekannt, dass die Akten an die IV-Stelle Zürich überwiesen wurden; spätestens beim Schreiben vom 9. April 2015 war ihr klar, dass diese Stelle weiterhin den Fall bearbeitete – dennoch erhob sie keinen Einwand. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ist ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens anerkannt, das verlangt, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, also bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme eines Mangels, vorgebracht werden. Ein solcher Einwand, der erst nach Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2015 in der Beschwerde erhoben wird, ist verwirkt und zeitigt keine Rechtsfolgen. Zudem bestätigt Art. 40 Abs. 3 IVV, dass die einmal zuständige IV-Stelle auch bei Wohnsitzwechsel bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig bleibt. Die Frage, ob der Entscheid vom 20. Dezember 2012 das Verfahren beendet habe, blieb daher offen. Das Bundesgericht stellte keine Kostenentscheidung dar, da keine Partei um Kosten beantragt hatte.

Regeste

Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 55 Abs. 1 IVG; Art. 40 Abs. 3 IVV; örtlich zuständige IV-Stelle. Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit einer IV-Stelle ist unverzüglich vorzubringen, da er ansonsten verwirkt (E. 4.3). Regeste Art. 5 al. 3 Cst.; art. 55 al. 1 LAI; art. 40 al. 3 RAI; office AI compétent à raison du lieu. L'objection d'incompétence à raison du lieu d'un office AI doit être soulevée sans délai, sous peine de péremption (consid. 4.3). Regesto Art. 5 cpv. 3 Cost.; art. 55 cpv. 1 LAI; art. 40 cpv. 3 OAI; competenza territoriale dell'ufficio AI. L'eccezione di incompetenza territoriale di un ufficio AI deve essere sollevata senza indugio, sotto pena di perenzione (consid. 4.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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