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Justizze. Art. 27 BV

Bundesgericht

Anlagestiftungen halten Beteiligungen an nicht-anlagefähiger Tochtergesellschaft: Verordnungsnorm zur Tochtergesellschaft im Anlagevermögen ist verfassungs- und gesetzeskonform (Art. 32 Abs. 1 ASV)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 208 · ATF 143 V 208 · DTF 143 V 208
Datum
23.05.2017
Geschäftsnummer
9C_304/2016
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 32 ASV Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 27 BV Art. 29 BV

Zusammenfassung

Vier Anlagestiftungen, die gemeinsam 100 % des Aktienkapitals der E.________ AG halten, wurden von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) angewiesen, ihre Beteiligungen innerhalb von sechs Monaten so umzugestalten, dass sie mit der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) vereinbar sind. Die Anlagestiftungen beantragten beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung; dieses wies die Beschwerde ab. Darauf erhoben die Anlagestiftungen Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung sowohl des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts als auch der Verfügung der OAK. Streitig war insbesondere die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 32 Abs. 1 ASV, welcher Tochtergesellschaften im Anlagevermögen definiert.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Anlagestiftungen ab. Es stellte fest, dass die Beteiligungen an der E.________ AG im Anlagevermögen gehalten werden, ohne dass eine der Anlagestiftungen über Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum verfügt, und dass die E.________ AG keinen Anlagecharakter aufweist; daher stellt sie keine zulässige Tochtergesellschaft gemäss Art. 32 Abs. 1 ASV dar. Die Verordnungsnorm ist nicht gesetzeswidrig, weil der Bundesrat im Rahmen der ausdrücklichen Delegationskompetenz nach Art. 53k BVG gehandelt hat, welche einen klaren und weit gefassten Regelungsrahmen vorgibt. Die Anlagestiftungen können sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV berufen, da sie ausschliesslich im Dienst öffentlich-rechtlicher Aufgaben der beruflichen Vorsorge stehen und damit kein Schutzobjekt dieser Grundrechtsbestimmung sind. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV liegt nicht vor, weil Art. 32 Abs. 1 ASV das Anlagevermögen der Anlagestiftungen unangetastet lässt und keine Übertragung von Vermögenswerten an den Staat oder einen Enteigner erzwingt. Auch ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV ist nicht gegeben, da die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt haben, dass direkt anlegende Vorsorgeeinrichtungen vergleichbare Beteiligungen an unkotierten Managementgesellschaften tätigen dürften – eine Ungleichbehandlung in der vorliegenden Konstellation ist daher weder dargetan noch ersichtlich. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.– werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Urteil bestätigt die weitreichende Regelungskompetenz des Bundesrats bei der Ausgestaltung der Anlagevorschriften für Anlagestiftungen und klärt, dass diese Einrichtungen nicht unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit fallen, solange sie ausschliesslich der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.

Regeste

Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5). Regeste Art. 53k LPP; art. 32 OFP; filiales dans la fortune de placement d'une fondation de placement. La règle de l'art. 32 al. 1 OFP est conforme à la loi (consid. 5.3). Elle n'affecte pas non plus la liberté économique (consid. 6.1.2) ni la garantie de la propriété (consid. 6.2.2). Dans le cas d'espèce, rien ne s'oppose sous l'angle du droit constitutionnel à son application (consid. 6.3-6.5). Regesto Art. 53k LPP; art. 32 OFond; filiali nel patrimonio di investimento di una fondazione di investimento. La disciplina contenuta nell'art. 32 cpv. 1 OFond è conforme alla legge (consid. 5.3). La libertà economica (consid. 6.1.2) e la garanzia della proprietà (consid. 6.2.2) non sono toccate. Nel caso concreto nulla osta sotto il profilo del diritto costituzionale alla sua applicazione (consid. 6.3-6.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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