Chauffeur verstösst mit deutschem Reisebus gegen Lenkzeitregeln in Deutschland und Polen: Schweizer Strafrecht und Chauffeurverordnung sind anwendbar (Art. 12 Ziff. 1 und 6 lit. a AETR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 63 · ATF 143 IV 63 · DTF 143 IV 63
- Datum
- 21.12.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_1151/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Chauffeur wurde wegen Überschreitung der täglichen Höchstlenkzeit und Nichteinhaltung von Lenkpausen und Ruhezeiten angeklagt, die er mit einem in Deutschland zugelassenen Reisebus in Deutschland und Polen begangen hatte. Er bestritt die Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden und rügte Mängel in der Anklageschrift, insbesondere fehlende Ortsangaben und unzureichende Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Die Vorinstanz sprach ihn zunächst frei, doch das Obergericht Nidwalden verurteilte ihn erneut. Der Chauffeur erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Anklageschrift genügte den Anforderungen des Anklagegrundsatzes, da sie den Vorwurf zeitlich präzise umschrieb – konkrete Verstösse am 12. und 13. September 2013 – und klar machte, dass die tägliche Höchstlenkzeit vorsätzlich überschritten und die Lenkpausen sowie Ruhezeiten fahrlässig nicht eingehalten wurden; die fehlenden Ortsangaben waren nicht entscheidend, weil die Verstösse im Rahmen internationaler Transporte erfolgten und die Staatsanwaltschaft deren Bedeutungslosigkeit für die anzuwendenden Normen darlegte. Die Chauffeurverordnung (ARV 1) ist auch auf Verstösse mit ausländischem Fahrzeug im Ausland anwendbar, weil Art. 12 Ziff. 1 und 6 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) die schweizerischen Behörden ausdrücklich ermächtigt, bei in der Schweiz festgestellten Verstössen Sanktionen zu verhängen, selbst wenn die Widerhandlung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurde; dies deckt sich mit Art. 56 SVG und Art. 3 Abs. 3 ARV 1, die als Platzhalter für das AETR fungieren und dessen Regelungen zu Lenkzeiten (Art. 6 AETR = Art. 5 ARV 1), Pausen (Art. 7 AETR = Art. 8 ARV 1) und Ruhezeiten (Art. 8 AETR = Art. 9 ARV 1) umsetzen. Die Anwendung des schweizerischen Verschuldensrechts nach Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB bei der Sanktionierung war zulässig, da das AETR dies ausdrücklich vorsieht und Diskrepanzen zu ausländischen Sanktionssystemen hinzunehmen sind. Der Beschwerdeführer trug die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung klärt die internationale Geltung der Chauffeurverordnung und bestätigt die direkte Anwendbarkeit des AETR im Schweizer Strafrecht.
Regeste
Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten. Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich örtlicher Konkretisierung und Angabe der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen (E. 2.2 und 2.3). Durchbrechung des Territorialitätsprinzips bei im Ausland begangenen Widerhandlungen gegen das AETR respektive die ARV 1. Frage des anwendbaren Sanktionsrechts (E. 3.1 und 3.2). Regeste Principe d'accusation; champ d'application de l'AETR et de l'OTR 1 en cas d'infractions à l'étranger. Exigences que doit respecter l'acte d'accusation concernant la description du lieu de commission de l'infraction et les références des dispositions légales applicables de l'avis du ministère public (consid. 2.2 et 2.3). Dérogation au principe de la territorialité en cas d'infractions à l'AETR resp. à l'OTR 1 commises à l'étranger. Question du droit des sanctions applicable (consid. 3.1 et 3.2). Regesto Principio accusatorio; applicabilità dell'AETR e dell'OLR 1 in caso di reati commessi all'estero. Esigenze poste all'atto d'accusa in merito al luogo di commissione dei fatti imputati e indicazione delle disposizioni legali che il pubblico ministero ritiene applicabili (consid. 2.2 e 2.3). Eccezione al principio della territorialità in caso di infrazioni all'AETR rispettivamente all'OLR 1 commesse all'estero. Questione del diritto sanzionatorio applicabile (consid. 3.1 e 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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