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Justizze. Art. 36 BV

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft ordnet Hausdurchsuchung und sofortige Löschung von Fotos verdeckter Ermittler an: Maßnahme unverhältnismäßig und widerrechtlich (Art. 36 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 I 310 · ATF 143 I 310 · DTF 143 I 310
Datum
21.03.2017
Geschäftsnummer
1B_118/2016
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 93 BGG Art. 97 BGG Art. 98 BGG Art. 13 BV Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 3 StPO Art. 151 StPO Art. 196 StPO Art. 263 StPO Art. 288 StPO Art. 289 StPO Art. 297 StPO Art. 299 StPO

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mutmaßlichen Totschlags ihres Säuglings und schwerer Körperverletzung ihrer Tochter. Ab Dezember 2013 setzte sie verdeckte Ermittler ein, denen sie Anonymität zusicherte. Nachdem A.________ den Einsatz bemerkte, ordnete die Staatsanwaltschaft am 29. April 2015 eine Hausdurchsuchung ihrer Wohnung und die sofortige, unwiederbringliche Löschung sämtlicher Fotos und Tondateien der verdeckten Ermittler an – sowohl auf lokalen Datenträgern als auch in Clouds und sozialen Medien. A.________ erhob dagegen Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess diese gut und stellte die Widerrechtlichkeit der Durchsuchung, Beschlagnahme und Löschung fest. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und bestätigt die Widerrechtlichkeit der angefochtenen Massnahmen. Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme waren nicht zur Beweissicherung bestimmt, sondern dienten ausschliesslich der Entfernung der Fotos verdeckter Ermittler; dies ergibt sich aus der unverzüglichen Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone und des iPads nach Löschung der Fotos, ohne dass Daten gesichert wurden, sowie aus dem Fehlen einer Entsiegelungsanordnung für die USB-Sticks. Damit fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 196 lit. a StPO, und die Massnahmen verstossen gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO. Die sofortige und unwiederbringliche Löschung der Fotos beruhte zwar auf einer knappen gesetzlichen Grundlage in Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO, war aber unverhältnismässig: Die unmittelbare Gefährdung der verdeckten Ermittler durch A.________ war nicht erwiesen, und mildere Massnahmen wie die irreversible Verpixelung der Gesichter und weiterer persönlicher Merkmale (z.B. Tätowierungen) waren technisch möglich oder zumindest nicht ausgeschlossen. Zudem verunmöglichte die sofortige Löschung ohne Sicherstellung von Kopien die spätere Verwendung der Fotos im Strafverfahren – etwa zur Prüfung möglicher Rechtsverstösse der verdeckten Ermittler oder zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit – und die Rückgabe der Fotos an A.________ im Falle eines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren. Der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (Privatsphäre), Art. 26 Abs. 1 BV (Eigentum) und Art. 8 EMRK war daher unverhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, erhebt keine Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG und verurteilt den Kanton Solothurn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- an den Anwalt der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung klärt, dass Schutzmassnahmen zugunsten verdeckter Ermittler zwar grundsätzlich zulässig sind, aber stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren müssen – insbesondere dann, wenn sie in Kernbereiche der Privatsphäre und des Eigentums eingreifen.

Regeste

Art. 151 Abs. 2 und Art. 297 Abs. 3 StPO; Art. 13 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Entdeckung der verdeckten Ermittlung durch die Beschuldigte, Schutz der verdeckten Ermittler. Für die sofortige und unwiederbringliche Löschung von Bildaufnahmen der verdeckten Ermittler auf Datenträgern der Beschuldigten bestand eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.3). Die Massnahme war jedoch unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest Kopien der Aufnahmen sicherstellen und zu den Akten geben müssen (E. 3.4). Regeste Art. 151 al. 2 et art. 297 al. 3 CPP; art. 13 al. 1, art. 26 al. 1 et art. 36 Cst.; art. 8 CEDH; découverte de la mesure d'investigation secrète par le prévenu, protection de l'agent infiltré. Il existe une base légale suffisante pour la suppression immédiate et irréversible de l'enregistrement des images de l'agent infiltré sur des supports informatiques (consid. 3.3). La mesure était toutefois disproportionnée. Le ministère public aurait au moins dû sécuriser des copies des enregistrements et les verser au dossier (consid. 3.4). Regesto Art. 151 cpv. 2 e art. 297 cpv. 3 CPP; art. 13 cpv. 1, art. 26 cpv. 1 e art. 36 Cost.; art. 8 CEDU; scoperta dell'inchiesta mascherata da parte dell'imputato, protezione dell'agente infiltrato. Esisteva una base legale sufficiente per la cancellazione immediata ed irreversibile di immagini dell'agente infiltrato registrate su supporti informatici dell'imputato (consid. 3.3). La misura era tuttavia sproporzionata. Il pubblico ministero avrebbe almeno dovuto assicurare copia delle registrazioni e versarla agli atti (consid. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.