Gesuchstellerin beantragt Erläuterung eines kantonalen Urteils nach Bundesgerichtsentscheid: Bundesgericht zuständig nur für eigene Entscheide, nicht für kantonale (Art. 129 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 420 · ATF 143 III 420 · DTF 143 III 420
- Datum
- 21.06.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 420
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Gesuchstellerin hatte gegen eine Bank ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und dabei festgestellt, dass das Dispositiv eines kantonalen Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011 unklar sei. Sie stellte daher beim Bundesgericht ein Erläuterungsbegehren bezüglich dieses kantonalen Urteils. Streitig war, ob das Bundesgericht nach seinem eigenen Urteil vom 19. November 2012 – mit dem es eine Beschwerde gegen das kantonale Urteil abgewiesen hatte – nun auch zur Erläuterung des kantonalen Dispositivs zuständig sei.
Das Bundesgericht entschied, auf das Erläuterungsbegehren nicht einzutreten. Es stellte klar, dass Art. 129 BGG ausschliesslich die Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines bundesgerichtlichen Entscheids regelt, nicht aber kantonaler Urteile. Das vorliegende Gesuch richtete sich jedoch ausdrücklich auf das Dispositiv des Appellationsgerichtsurteils vom 4. November 2011, nicht auf das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils vom 19. November 2012. Für die Erläuterung kantonaler Urteile ist gemäss Art. 334 ZPO das kantonale Gericht zuständig. Auch der Hinweis der Gesuchstellerin auf bundesgerichtliche Erwägungen als Auslegungshilfe für das kantonale Dispositiv ändert nichts daran, dass kein Widerspruch zwischen dem bundesgerichtlichen Dispositiv und dessen eigenen Erwägungen geltend gemacht wurde – eine Voraussetzung für eine Erläuterung nach Art. 129 BGG. Eine inhaltliche Ergänzung des kantonalen Urteils durch das Bundesgericht wäre zudem unzulässig, da dies einer inhaltlichen Abänderung gleichkäme, die nur im Rahmen einer Revision nach Art. 121 lit. c BGG möglich wäre – ein Rechtsmittel, das hier nicht eingelegt wurde. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts für Erläuterungen ist strikt auf seine eigenen Entscheide beschränkt (Art. 129 BGG), während kantonale Urteile nach Art. 334 ZPO durch die kantonale Instanz zu ergänzen sind. Ein Vollstreckungsrichter hat in Zweifelsfällen das kantonale Dispositiv im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen, sofern sich daraus klar ergibt, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann.
Regeste
Art. 129 BGG; Erläuterungsbegehren; sachliche Zuständigkeit; Gegenstand und Zweck. Ist das Bundesgericht zur Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines kantonalen Urteils in einer Zivilsache zuständig, nachdem es eine Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist? Gegenstand und Zweck der Erläuterung oder Berichtigung (E. 2). Regeste Art. 129 LTF; demande d'interprétation; compétence matérielle; objet et but. Le Tribunal fédéral est-il compétent pour interpréter ou rectifier le dispositif d'un jugement cantonal rendu en matière civile, après qu'il a rejeté ou déclaré irrecevable un recours contre ledit jugement? Objet et but de l'interprétation ou de la rectification (consid. 2). Regesto Art. 129 LTF; domanda di interpretazione; competenza per materia; oggetto e scopo. Il Tribunale federale è competente per interpretare o rettificare il dispositivo di una sentenza cantonale resa in materia civile, dopo aver respinto o dichiarato inammissibile un ricorso diretto contro tale sentenza? Oggetto e scopo dell'interpretazione o della rettifica (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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