Gesellschaft mit Minderheitsbeteiligung der Klägerin beansprucht Marke "REICO": Keine Agentenmarke mangels vertraglicher Treuepflicht (Art. 4 MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 216 · ATF 143 III 216 · DTF 143 III 216
- Datum
- 27.02.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 216
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Klägerin 1, eine deutsche GmbH mit Schweizer Zweigniederlassung, und Kläger 2, ihr Geschäftsführer, stritten mit der Beklagten, einer schweizerischen GmbH, um die Rechte an der Wortmarke "REICO". Die Kläger behaupteten, die Beklagte habe die Marke als deren Agentin eingetragen und müsse sie daher übertragen oder sei zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte wandte ein, es bestehe keine vertragliche Grundlage für eine Agentenmarke. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen entschied zugunsten der Kläger und erkannte eine Agentenmarke gemäss Art. 4 MSchG. Die Beklagte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Zusammenarbeit bestand, die eine Loyalitäts- oder Treuepflicht der Beklagten gegenüber den Klägern begründete. Die bloße Minderheitsbeteiligung der Klägerin 1 an der Beklagten reicht nicht aus, um eine solche Pflicht abzuleiten. Auch eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit, etwa zur exklusiven Bezugnahme von Produkten oder zum Übernehmen eines Marketingplans, stellt noch keine vertragliche Vereinbarung dar, die über eine einfache Lieferbeziehung hinausgeht. Zudem enthält der angefochtene Entscheid keinerlei konkrete Feststellungen zu den vertraglichen Beziehungen im Zeitpunkt der Markenhinterlegung durch die Beklagte im Dezember 2011. Damit fehlt die Voraussetzung für die Annahme einer Agentenmarke nach Art. 4 MSchG, wonach die Marke ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen eines Agenten oder Vertreters eingetragen wurde. Da die Grundlage für die Annahme einer besseren Berechtigung der Kläger entfällt, entfällt auch die Grundlage für ein Verbot des Markengebrauchs durch die Beklagte aufgrund von Namens- oder Wettbewerbsrecht. Gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG wies das Bundesgericht die Sache zur Feststellung des konkreten Inhalts der Vertragsbeziehungen – insbesondere im Zeitpunkt der Markenhinterlegung – an die Vorinstanz zurück. Die Entscheidung unterstreicht die strenge Anforderung an den Nachweis einer vertraglichen Treuepflicht für die Qualifikation einer Marke als Agentenmarke.
Regeste
Art. 4 MSchG; Agentenmarke. Voraussetzungen für die Qualifikation einer Marke als Agentenmarke (E. 2). Regeste Art. 4 LPM; marque d'agent. Conditions pour la qualification d'une marque comme marque d'agent (consid. 2). Regesto Art. 4 LPM; marchio registrato a nome di un agente. Presupposti per qualificare un marchio quale marchio registrato a nome di un agente (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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