Kandidat für Amtsgerichtspräsident in Solothurn wird im ersten Wahlgang ausgeschlossen: Exklusives Wiederwahlverfahren für amtierende Präsidenten verfassungskonform (Art. 34 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 I 211 · ATF 143 I 211 · DTF 143 I 211
- Datum
- 30.03.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 I 211
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Claude Wyssmann reichte einen eigenen Wahlvorschlag für das Amt eines Amtsgerichtspräsidenten im Kanton Solothurn ein. Der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn wies diesen mit Verfügung vom 28. November 2016 zurück, weil nach kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt seien – vorausgesetzt, es liege keine Demission vor. Wyssmann erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das diese abwies. Dagegen legte Wyssmann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitgegenstand war die Vereinbarkeit der kantonalen Regelung mit der bundesverfassungsmässigen Wahl- und Abstimmungsfreiheit sowie weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die kantonale Regelung gemäss § 45 GpR, wonach im ersten Wahlgang der Wiederwahl von Amtsgerichtspräsidenten nur die amtierenden Stelleninhaber kandidieren dürfen, wenn keine Demission vorliegt, mit Art. 34 BV vereinbar ist. Das Verfahren dient der richterlichen Unabhängigkeit, da es den amtierenden Richtern eine gewisse Stabilität verschafft, und steht nicht im Widerspruch zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit, weil die Stimmberechtigten mittels leerer Stimmen ihre Ablehnung zum Ausdruck bringen können und bei Nichterreichen des absoluten Mehrs ein zweiter Wahlgang mit offenem Kandidatenkreis stattfindet. Diese Regelung ist zudem sachlich gerechtfertigt, weil Amtsgerichtspräsidenten – im Unterschied zu Amtsrichtern – weitergehende Kompetenzen besitzen und insbesondere als Einzelrichter amten. Die Entscheidung beruht auf Art. 34 BV, Art. 39 Abs. 1 BV, Art. 191c BV sowie § 45 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Solothurn (GpR). Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne dass Kosten oder Entschädigung geregelt wurden. Die Entscheidung klärt, dass kantonale Wahlverfahren für Richterstellen, die auf richterliche Unabhängigkeit zielen, auch dann verfassungskonform sein können, wenn sie im ersten Wahlgang einen eingeschränkten Kandidatenkreis vorsehen.
Regeste
Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 und Art. 191c BV; Verfahren für die Wahl von Solothurner Amtsgerichtspräsidenten. Falls keine Demission eines solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten vorliegt, sind gemäss kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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